Google StreetView kein Fall für die Datenschützer?
medien-gerecht | 25. Februar 2010 — Google hat beim Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dabei sollte d…
Die Menschen scheinen zunehmend mit Diensten wie Google Streetview unglücklich zu sein - speziell mein “Müll vor der Haustüre”-Beispiel erreicht wohl die breite Masse. Entsprechend mehren sich bei mir die Anfragen, wie man sich denn als Betroffener wehren kann.
Ich sehe den Anspruch auf Löschung aus §35 BDSG als zu löchrig an, man wird damit nur wenig erreichen.
Als Betroffener sehe ich zur Zeit einen anderen Weg als sinnvoll an: Die Pflicht zur Berichtigung falscher personenbezogener Daten bzw. der Gegendarstellung nach §35 BDSG. Das Recht ist ohnehin viel zu unbekannt.
Der §35 I BDSG sagt es kurz und knapp:
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Beispiel: Mein Haus wurde abgelichtet und wird gezeigt, während eine Umbaumaßnahme stattgefunden hat. Oder Berge von Müll vor der Türe liegen, was eine Ausnahme war. Das muss man ja mal richtig stellen.
Für mich ergeben sich dabei zwei Probleme:
Handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten? Greift die Ausnahmeregelung des §35 VI BDSG?Dass es sich bei der Google-Darstellung um personenbezogene Daten handelt ist für mich keine Frage mehr, dazu nur hier. Die Meinung wird meines Wissens von den Landesdatenschutzbeauftragten geteilt, eine Diskussion wäre auch unnütz, da Google letztlich (wegen der “frei zugänglichen Quellen”) gar kein Problem haben dürfte, dies so einzustufen. Interessant ist vielmehr die Frage, ob auch der “Müll vor der Türe” ein personenebzogenes Datum ist, was ich ebenfalls bejahe, da es heute mit der h.M. anerkannt ist, dass auch Werturteile, die auf falschen Tatsachen beruhen, durch den Richtigstellungsanspruch betroffen sind (dazu nur GOla/Schomerus, §35, Rn.5).
Generell habe ich also kein Problem, erstmal einen Richtigstellungsanspruch zu bejahen, sprich, Google aufzufordern, bitte ein aktuelles Foto zu machen, da das aktuelle falsche Vorstellungen hervorruft, da es “aus dem Kontext gerissen” ist.
Aber: Der §35 VI BDSG steht im Weg; Google bezieht seine Aufnahmen wohl aus “allgemein zugänglichen Quellen” und speichert “zu Dokumentationszwecken”. Sicherlich war dies so vom Gesetzgeber nicht gedacht (vielmehr ging es um Presse-Datenbanken), wird aber letztlich erfasst - und da der Gesetzgeber (so wie die Gemeinden) weiterhin im Gros fleissig das Problem ignoriert ist mit einer Besserung auch nicht zu rechnen. Der Anspruch auf Richtigstellung wird daher von mir entsprechend §35 VI BDSG erstmal verneint, wobei dem Betroffenen aber das Recht …
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Dezember 2008 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.
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