Berichterstattung unter Namensnennung von Straftätern

Wieder einmal nahm ein hanseatisches Gericht Stellung zu der Frage der Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über Straftäter und die damit verbundene Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des verfassungsrechtlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Das LG Hamburg (Beschluss v. 11.06.2008 - Az. 324 0 1069/07) hatte im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe über Unterlassung und Löschung des Namens eines bekannten Straftäters in zeitlicher Nähe zur begangenen Tat zu entscheiden. Das Gericht räumte dabei der identifizierenden Berichterstattung über die begangene Straftat den Vorrang ein.

Der Sachverhalt:

Innerhalb seines Internetauftritts berichtete der Antragsgegner über die Verhandlungen der Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Im Rahmen der Berichterstattung über Verfahren, in denen es um die Anonymisierung von Berichterstattungen über den Kläger ging, erwähnte der Antragsgegner wiederholt den Nachnamen des Antragstellers.

Hierzu führt das Gericht aus, dass zwar nach den Grundsätzen der Lebach-Entscheidung des BVerfG nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses

das Recht des Straftäters, “allein gelassen zu werden”, zunehmende Bedeutung gewinne und dem Wunsch der Massenmedien und dem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen setzt. Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung lässt sich nicht mit einer fest umrissenen Frist fixieren. Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein den Täter identifizierender Beitrag nach seiner Haftentlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung veröffentlicht werden soll. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch da…

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Themen: LG Hamburg , Allgemeines Pers
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 20. September 2008 auf http://www.berechtnend.ohrmann-legal.com.

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