Berichterstattung über das Privatleben Prominenter

Die Veröffentlichung von Artikeln bzw. Fotos, die das Privatleben prominenter Personen darstellen, sind zulässig und verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, sofern sie im allgemeinen Interesse und in einem angemessenen Verhältnis zur Achtung des Privatlebens stehen.

So hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in zwei Fällen entschieden. In einem Verfahren ist die Axel Springer AG Beschwerdeführer gegen Deutschland, um eine Verletzung von Artikel 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) feststellen zu lassen. In dem zweiten Verfahren Von Hannover gegen Deutschland ging es um die Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) . Beschwerdeführer sind Prinzessin Caroline von Hannover, Tochter des verstorbenen Fürsten Rainier III von Monaco, und ihr Ehemann, Prinz Ernst August von Hannover.

Inhalt[↑] Die Ausgangssachverhalte Die Beschwerden zum EGMR Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Axel Springer AG Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Von Hannover Die Ausgangssachverhalte[↑] Axel Springer AG

Beschwerdeführerin ist die Axel Springer AG. Die von Springer herausgegebene Bild-Zeitung veröffentlichte im September 2004 auf ihrer Titelseite einen Artikel über die Festnahme von X, einem bekannten Fernsehschauspieler, in einem Zelt auf dem Münchner Oktoberfest, wegen Kokainbesitzes. Der Artikel war mit drei Fotos von X illustriert und wurde im Innenteil fortgesetzt. Darin wurde erwähnt, dass X, der seit 1998 die Rolle eines Kommissars in einer beliebten TV-Serie spielte, bereits im Juli 2000 wegen Drogenbesitzes zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden war. In einem zweiten Artikel im Juli 2005 berichtete die Bild-Zeitung, dass X nach einem Geständnis wegen illegalen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt wurden war.

Nach Erscheinen des ersten Artikels beantragte X beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Springer. Das Gericht gab dem Antrag statt und untersagte dem Verlag jede weitere Veröffentlichung des Artikels und der Fotos. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die einstweilige Verfügung im Juni 2005 betreffend den Artikel. Im Hinblick auf die Fotos war Springer nicht in Berufung gegangen. In einem Urteil vom November 2005 untersagte das Landgericht Hamburg jede weitere Veröffentlichung des nahezu vollständigen Inhalts des ersten Artikels unter Androhung eines Ordnungsgeldes und verurteilte Springer zur Zahlung einer Vertragsstrafe für die Veröffentlichung des Artikels. Das Gericht befand insbesondere, dass das Recht von X auf Achtung seines Privatlebens das öffentliche Interesse an der Information überwiege, obwohl die Wahrheit des Berichts der Bild-Zeitung nicht in Frage stehe. Es sei in dem Fall nicht um eine schwere Straftat gegan…

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Themen: Pressefreiheit , Meinungsfreiheit , IM Brennpunkt , Berichterstattung , Caroline Von Hannover , Prinz Ernst August , Axel Springer AG , Monaco , Ernst August Von Hannover , Emrk , Presseberichterstattung , Recht Auf Achtung Des Privat- Und Familienlebens
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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EGMR zur Berichterstattung über das Privatleben Prominenter

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