Berichterstattung vor Abstimmungen: Einseitig, aber nicht manipulativ

Die in der Rechtsprechung aus dem Vielfaltgebot (Art. 4 Abs. 4 des Radio- und Fernsehgesetzes; RTVG; SR ) für die konzessionierten Programmveranstalter abgeleiteten Anforderungen an die Gestaltung von Sendungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen gelten nicht für meldepflichtige Veranstalter: Diese dürfen im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) auch einseitig Stellung nehmen, jedoch nicht manipulativ berichten oder politische Propaganda betreiben. So hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 18. November 2011 entschieden, das es heute v…

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Themen: Radio , Propaganda

Erschienen 12. Januar 2012 auf http://iuswanze.blogspot.com.

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