Überhangmandate und die kleinen Parteien
Bei einer in Nordrhein-Westfalen
erfolgt die Verteilung der Ratssitze in einem zweistufigen (§ 33 Abs. 2 und 3 KWahlG i. V. m. § 61 Abs. 5 KWahlO): Zunächst folgt eine Sitzzuteilung nach der
erreichten Stimmenzahl, sodann erfolgt ggfs. in einer zweiten Stufe ein Verhältnisausgleich wegen entstandener Überhangmandate, an
dem allerdings nur die Parteien teilnehmen, die bereits in der ersten Stufe mindestens einen Sitz errungen haben, § 61 Abs. 5 KWahlO.
Diese Regelung beurteilte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nun in zwei als mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar. Die
„Demokratische Initiative Heinsberg“ (DIHS) erhält damit keinen Sitz im Rat der Stadt Erkelenz, ebenso wenig wie die “Europäische
Liste Aachen” (ELA) im Rat der Stadt Aachen.
In beiden Fällen stritten die Beteiligten um die Neufeststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Erkelenz bzw. zum Rat der
Stadt Aachen vom 30. August 2009. An dieser Kommunalwahl nahm in Erkelenz auch die DIHS und in Aachen die ELA teil. Nach dem
amtlichen Endergebnissen der Kommunalwahlen in Erkelenz und Aachen wurde der DIHS bzw. der ELA kein Sitz im Stadtrat zugeteilt;
insbesondere wurden sie als bei der ersten Berechnung der Sitzzuteilung erfolglos gebliebene Wählergruppe beim durch entstandene
Überhangmandate erforderlich gewordenen Verhältnisausgleich nicht berücksichtigt. Dagegen klagten sowohl die DIHS wie auch die ELA
mit dem Ziel, dass ihr im Wege der Neufeststellung des Wahlergebnisses ein Sitz im Rat der Stadt Erkelenz bzw. der Stadt Aachen
zugesprochen werde. Das Verwaltungsgericht Aachen gab den Klagen der beiden Parteien statt.
Den gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen eingelegten Berufungen der Stadt Erkelenz bzw. der Stadt Aachen
(Beklagte) hat das Oberverwaltungsgericht in Münster nun stattgegeben:
Die Ablehnung der Stadt, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Stadtrat vom 1. September 2009 für ungültig zu erklären und
eine Neufeststellung anzuordnen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuteilung der Sitze gemäß § 33 Abs. 2 und 3 KWahlG i. V. m.
§ 61 Abs. 5 KWahlO sei ordnungsgemäß vorgenommen worden. Deshalb habe die DIHS auch keinen Anspruch auf einen Sitz im Rat der Stadt.
Die Sitzzuteilung und –verteilung erfolge nach der gesetzlichen Konstruktion in einem gestuften Verfahren. Bleibe eine
Wählergruppierung auf der ersten Stufe erfolglos, reichten ihre Stimmen also bei der der Sitzzuteilung zugrunde liegenden
Ausgangsberechnung nicht für die Erlangung eines ersten Sitzes aus, nehme sie nicht mehr an einem …
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