Übergangsbezüge

Wird das “Pensionsalter” von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres herabgesetzt und werden zum Ausgleich für die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses “Übergangsbezüge” ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, so handelt es sich nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei dieser Leistung um eine zeitlich befristete betriebliche Altersversorgung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragspartner die A…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Betriebsrente , Übergangsbezüge
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 6. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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