Verwaltungsanweisung: Verwaltungsanweisungen vor Gericht
Blickpunkt Recht & Steuern | 15. März 2006 — Auch die Finanzgerichte sind, wie ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, in bestimmten Grenzen an die bestehenden Verwa…
Das Finanzgericht darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.
Die Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur eingeschränkten Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1993 kann nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 113, Februar 1997 dahingehend ausgelegt werden, dass ein Steuerpflichtiger den Erlass der beim Wechsel von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung anfallenden Berichtigungsbeträge (§ 15a UStG 1999) nur dann beanspruchen kann, wenn er eine Änderung der Steuerfestsetzungen erreicht, die wegen eines vorherigen Wechsels von der Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung Berichtigungsbeträge zu seinen Gunsten enthalten.
Nach § 227 AO ist von der Finanzverwaltung bei Vorliegen persönlicher oder sachlicher Billigkeitsgründe eine Ermessensentscheidung zu treffen, die von den Finanzgerichten gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Selbstbindung der Verwaltung führen, sind bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Finanzverwaltung ihre Ermessensentscheidung fehlerfrei, insbesondere willkürfrei getroffen hat, von den Finanzgerichten zu beachten.
Hat die Verwaltung in einer Verwaltungsvorschrift eine Übergangsregelung zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhof erlassen, so haben die Gerichte nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Regelung gehalten haben und ob die Regelung selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entspricht. Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht maßgeblich, wie die Finanzgerichte eine solche Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof dürfen daher –wie der Bundesfinanzhof schon zu der hier maßgeblichen Übergangsregelung des Bundesministeriums der Finanzen entschieden hat– Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde “möglich” ist. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung dürfen Verwaltungsanweisungen nicht auf ähnliche, aber von der Anweisung nicht erfasste Sachverhalte angewendet werden.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall beurteilte der Bundesfinanzhof die vom Finanzamt vertretene Auslegung der Übergangsregelung al “möglich” und daher für die Gerichte bindend.
Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 173, 265 der Wechsel von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt in den Kalenderjahren 1994 bis 2003 beim Kläger jeweils zu einer “Änderung der Verhältnisse” i.S. des § 15a UStG führte. Es wurden in den Umsatzsteuerfestsetzungen 1994, 1996 bis 19…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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