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Überführungskennzeichen ist keine Erstzulassung

am 12.07.2006 von http://www.meisen.info

Mit der Zuteilung eines Kurzzeit-(Überführungs-)Kennzeichens ist keine Erstzulassung des betreffenden Fahrzeuges verbunden, erst recht nicht, wenn es um die Wahrung von Fristen für Steuervergünstigungen geht.
In einem jetzt vom Bundesfinanzhof in letzter Instanz entschiedenen Fall hatte die Klägerin Ende 1999 einen schadstoffreduzierten PKW gekauft, für den eine befristete Befreiung von der Kfz-Steuer hätte gewährt werden können, wenn der Wagen vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden wäre. Tatsächlich wurde der Wagen jedoch erst am 3. Januar 2000 regulär zum Verkehr zugelassen, und das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerbefreiung ab. Die Klägerin sah dies anders: Sie hatte im Dezember 1999 ein Kurzzeitkennzeichen für ihren Wagen erhalten, um damit in der Zeit vom 7.-11. Dezember 1999 Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Damit sei ihr Fahrzeug rechtzeitig vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, und ihr stehe die beantragte Steuerbefreiung zu.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht: Eine erstmalige Zulassung zum Verkehr liege nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden sei. Diese Voraussetzung sei bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens nicht erfüllt, denn dieses Kennzeichen berechtige nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Jede andere Benutzung des Fahrzeugs sei widerrechtlich und werde als Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung mit einem Bußgeld geahndet.
Die Bedeutung des Begriffs der Erstzulassung sah der BFH im Wesentlichen darin, dass das Datum der Erstzulassung im Verkehrsrecht häufig als Stichtag herangezogen werde, wenn es darum gehe, dass einerseits neu in den Verkehr …

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Keine Rundfunkgebühr für rote Kennzeichen

Blickpunkt Recht & Steuern / Ein Kfz-Betrieb muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlands für die ihm zugeteilten “roten Kennzeichen” keine Rundfunkgebühr gezahlen. Ein dem Kfz-Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverord…

Seit Anfang des Jahres ist die Kennzeichnung des Ursprungslands bei Obst und Gemüse Pflicht!

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Eine am 01. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung (EG / Nr. 1182/2007) des Rates der Europäischen Union bestimmt, dass Obst und Gemüse nur noch in Verkehr gebracht werden darf, wenn (unter anderem) auch das Ursprungsland mit angege…

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RA Udo Meisen

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