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Überforderter Oberstaatsanwalt

am 31.10.2005 von kanzlei-hoenig.info

Gegen meinen Mandanten, ein Rechtsanwalt, wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Tatvorwurf lautete Betrug. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die knappe Nachricht des Herrn Oberstaatsanwalts:

“... teile ich Ihnen mit, dass ich das Verfahren … gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe.”

Da meinem Mandanten daran gelegen war, die Gründe für die Einstellung zu erfahren, und er darauf auch einen Anspruch hat, habe ich den Herrn Oberstaatsanwalt geschrieben:

“Unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV beantrage ich, die Gründe der Einstellung bekannt zu geben.”

(Die Ziffer 88 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren lautet: “In der Mitteilung … sind die Gründe der Einstellung … auf Antrag … bekanntzugeben, ...”)

Darauf erhalte ich folgende Antwort vom Oberstaatsanwalt:

“... teile ich mit, dass die Ermittlungen einen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht ergeben haben; das Verfahren war daher wie mitgeteilt gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.”

Ich hatte den Oberstaatsanwalt nicht gebeten, das Gesetz abzuschreiben und mir den Wortlaut zu übermitteln; die …

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RA Carsten R. Hoenig

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