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Überflüssiges von Rechtsanwälten: Worüber der Richter nur schmunzeln kann

am 16.08.2007 von http://www.unfehlbar.net

Als Rechtsreferendar hat man den Vorteil, den zukünftigen eigenen Berufsstand mal aus der Perspektive des Gerichts kennenzulernen. Und wenn man dann auch noch gerade frisch gelernt hat, wie man eine fachgerechte Klageschrift schreibt, dann fällt einem in dem, was Anwälte so im Durchschnitt bei Gericht abliefern, doch so einiges auf.
Eine kleine Sammlung aus dem Zivilrecht.
- Anträge -
Beantragen, dass die Gegenseite zur Tragung der Kosten verurteilt wird.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Und sie richtet sich inhaltlich nach dem Obsiegen in der Hauptsache (§§ 91 ff. ZPO).
Beantragen, dass das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit trifft das Gericht von Amts wegen. Zugegeben — der Antrag, mit dem Urteil gleich losvollstrecken zu dürfen klingt natürlich schön steinhöfelisch in Mandantenohren.
Beantragen, die Vollstreckung des Urteils durch Leistung einer Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen.
Auch über die Abwendungsbefugnis entscheidet das Gericht von Amts wegen, §§ 708 ff. ZPO.
- Schriftsätze -
Detaillierte Rechtsausführungen machen.
Iuria novit curia.
Die meisten Richter scannen Schriftsätze nur nach Tatsachenbehauptungen ab. Rechtsauführungen werden höchstens zur Kenntnis genommen, wenn es sich ausnahmsweise wirklich mal um eine streitbare Rechtsfrage handelt und die rechtlichen Ausführungen unübersehbar vom Tatsachenvortrag abgegrenzt sind. Aber gut — die Rechtsausführungen schreibt man ja meist ohnehin nicht für das Gericht (“Nach alledem ist der gegnerische Vortrag zwar geeignet, den Kläger zu verstimmen, nicht jedoch dazu, die Klage zu Fall zu bringen.” — hübsch, oder?).
Blinde Verweise auf Gerichtsentscheidungen, ohne die Thesen wiederzugeben, auf die Bezug genommen wird.
Iuria novit curia.
Und selbst wenn ein Richter …

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