Überfall im Supermarkt - Raub oder Nötigung?
am 31.12.1969 von Aktenvermerk
Oder vielleicht beides? Der Oberste Gerichtshof hatte sich unlängst auf Grund einer ”Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes” der Generalprokuratur mit dem Verhältnis von Raub und Nötigung zu beschäftigen.
Gemäß den (soweit unstrittigen) Sachverhaltsdarstellungen hatte der Angeklagte unter Drohung mit einem Messer einen vergleichsweise geringen Bargeldbetrag erlangt und dann die Supermarkt-Verkäuferin gezwungen, sich in den hinteren Teil des Geschäftslokales zu begeben. Er wurde der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig gesprochen.
Der OGH gab der Wahrungsbeschwerde (14 Os 138/06k) Folge und sprach aus, dass der Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht:
Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des Gewahrsamsübergangs, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht), grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als straflose Nachtat einer gesonderten strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist.
Überraschend ist eigentlich weniger …
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