Bereitschaftszeit = Arbeitszeit?
Bereitschaftszeit = Arbeitszeit?
In medizinischen Berufen (Ärzte, Krankenpfleger) , bei der Feuerwehr und auch in anderen Berufen besteht das Problem, dass häufig
Bereitschaftszeiten vom Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Der Arbeitnehmer ist zwar während dieser Zeiten häufig nicht am
Arbeitsplatz, sondern überwiegend werden diese Zeiten zu Hause geleistet, allerdings kann der Arbeitnehmer in seiner „Freizeit“ nicht
frei disponieren und muss immer erreichbar sein. Es stellt sich die Frage, ob diese Zeiten nun als zu werten sind, so dass der Arbeitgeber die Bereitschaftszeit zu
vergüten hat.
Man muss grundsätzlich zwischen „echten“ und der sog. „Rufbereitschaft“ unterscheiden.
der Bereitschaftsdienst
Im Unterschied zur Vollarbeit liegt ein Bereitschaftsdienst vor, wenn der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der
Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdiensts seine Zeit weitgehend frei gestalten und sich ggfs. auch ausruhen. Der
Arbeitnehmer muss jedoch stets in der Lage sein, unverzüglich seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Er darf sich nicht vom
Bereitschaftsort entfernen.
Als vertragliche Grundlage des Bereitschaftsdienstes kommt vor allem ein Tarifvertrag aber auch der Arbeitsvertrag in Betracht.
Der Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Dies entspricht mittlerweile der ständigen Rechtsprechung. Sämtliche Zeiten des
Bereitschaftsdienstes gehören zur Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG.
Mit der uneingeschränkten Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG hat der deutsche
Gesetzgeber die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgenommene Auslegung des Begriffs der „Arbeitszeit“ in das deutsche Recht
übernommen.
Die Bewertung das Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit ist, hat insbesondere für folgende Punkte Konsequenzen:
Höchstarbeitszeiten (Bereitschaftszeit =Arbeitszeit) Ruhephasen (es gibt in der Regel keine Ruhezeitenwährend des
Bereitschaftsdienstes) Vergütung (der Bereitschaftsdienst ist zu bezahlen)
In Bezug auf die Vergütungspflicht ist aber auszuführen, dass die Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit nicht immer
dazu führen muss, dass der Arbeitgeber den gleichen Lohn für die Bereitsschaftsstunden zahlen muss. Es können arbeitsvertraglich oder
auch tarifvertraglich andere – also auch geringere – Stundensätze vereinbart werden.
die Rufbereitschaft
Vom Bereitschaftsdienst ist die zu unterscheiden. Eine Rufbereitschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arb……
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