Übereinstimmende Sichtweise von BStBK und DStV beim Fachberater für vereinbare Tätigkeiten

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) haben in Bezug auf die vom DStV vergebenen Fachberaterbezeichnungen für vereinbare Tätigkeiten zu einer übereinstimmenden Auffassung gefunden. Die Bundeskammerversammlung der BStBK hat diese Auffassung auf ihrer Sitzung am 31. März bestätigt.

Danach ist das Führen der vom DStV verliehenen Bezeichnung zu Werbezwecken berufsrechtlich zulässig, wenn sie nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung “Steuerberater” erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die vom DStV verliehene Fachberaterbezeichnung von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seitenleiste oder in der Fußleiste. Handelt es sich um die Geschäftsunterlagen mehrerer Berufsangehöriger, von denen nur einer die Bezeichnung führt, muss in der Fußleiste bzw. in der Seitenleiste mit deutlichem Abstand bei der Nennung der Fachberaterbezeichnung der Name des Berufsangehörigen hinzugefügt werden. Der DStV hat sich bereit erklärt, das nach der Fachberaterbezeichnung in Klammern gesetzte Kür…

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Themen: Beruf

Erschienen 9. April 2008 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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