Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
Unternehmer müssen üblicherweise die
an das Finanzamt abführen, wenn sie die Rechnung schreiben, also oftmals noch bevor sie das Geld von ihrem Kunden überhaupt erhalten
haben (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, Sollversteuerung). Das Finanzamt kann jedoch gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf
Antrag gestatten, dass Freiberufler sowie Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 €
betragen hat, die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnen, so dass die Umsatzsteuer erst abzuführen ist, wenn die
Rechnung tatsächlich bezahlt wurde (Istversteuerung).
Durch Artikel 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung) in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2009 soll § 20 UStG dahingehend
geändert werden, dass vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 € der Betrag von 500.000 €
tritt. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung wird
rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Der hat dem Gesetz am 10. Juli 2009 zugestimmt.
Die will diese Regelung
nun ab sofort anwenden: Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UStG kann im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen
Änderungsnorm entsprochen werden. Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30.
Juni 2009 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Abschnitt 254 Abs. 1 Satz 4 UStR ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Ein
rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2009 enden, ist nicht möglich.
Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine
Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 € betragen darf. Der im ersten Halbjahr des
Kalenderjahres 2…
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