Überblick zum Werktitelschutz

Begriffe wie “(Werk)Titelschutz” oder “Titelschutzanzeige” begegnen einem öfter außerhalb des juristischen Lebens, aber eine konkrete Vorstellung hat man meist nicht. Dies soll dieser Beitrag ändern.

Das Thema ist für alle interessant, die sich schon mal gefragt haben, ob und wie eigentlich der Titel eines kreatives Produktes (z.B. Song, Buch, Zeitschrift) geschützt ist.

Sinn & Zweck eines Werktitels

Bücher-, Zeitschriften- oder Filmtitel sind nicht in der Regel nicht durch das Markenrecht geschützt. So wäre beispielsweise der Buchtitel “Heinz Strunk in Afrika” nicht als Marke eintragungsfähig, da der Begriff zu beschreibend ist. Auch das Urheberrecht schützt die meisten Buch- und Zeitschriftentitel nicht, da diese meist zu banal sind.

An dieser Stelle springt der Werktitelschutz ein und sorgt dafür, dass auch beispielsweise auch einfache Serientitel (bspw. “Gute Zeiten, schlechte Zeiten”) geschützt sind. Geregelt ist dies in § 5 Absatz 3 MarkenG, wonach die “Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken” geschützt werden. Als “sonstige vergleichbare Werke” können übrigens auch Internetdomains, die Titel von Computerprogrammen oder Datenbanken fallen.

Unterschied zum Urheberrecht

Man darf den Titelschutz aber nicht mit dem Schutz durch das Urheberrecht verwechseln: Der Titelschutz dient dazu, verschiedene Werktitel (z.B. Zeitschriften) voneinander abzugrenzen. Der Schutz bezieht sich damit nur auf den Titel eines Werkes.

Das Urheberrecht hingegen schützt den Inhalt des Werkes, also beispielsweise die einzelnen Artikel und Fotos einer Zeitschrift.

Entstehung eines Werktitels

Für die Entstehung eines Werktitels ist zunächst erforderlich, dass der Titel überhaupt schutzfähig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Werk unterscheidungskräftig genug ist. Eine Tageszeitung mit dem Werktitel “Zeitung” wird hier nicht ausreichen, wohingegen “Berliner Zeitung” genügt.

Die nötige Schwelle der Unterscheidungskraft ist abhängig von der Branche. Bei Rundfunkprogrammen, Zeitschriften und Zeitungen wird die Schwelle relativ niedrig angesetzt. Daraus folgt: Es bestehen geringere Anforderungen an Unterscheidungskraft von Werktiteln.

Ist der Titel schutzfähig, dann schreibt das Gesetz keine besondere Handlung vor, um einen Werktitel entstehen zu lassen. Der Titelschutz entsteht bereits durch die bloße Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr, also beispielsweise die Veröffentlichung einer Software zum Verkauf unter einer bestimmten Bezeichnung (bspw. “PowerPoint”). Ein Registrierungsverfahren, wie man es bei Marken gewohnt ist, sieht das Gesetz nicht vor.

Umfang des Schutzes

Besteht für ein Werk ein Titelschutz, dann ist es anderen untersagt, diese Bezeichnung in einer Art und Weise zu verwenden, die zu einer Verwechselung…

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 22. September 2011 auf http://spreerecht.de.

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