Überblick: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (Teil 3)

Hier nun der dritte und vorläufig letzte Teil unserer Serie über Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld:

VI. Kurzarbeit und Arbeitslosengeld

In § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist geregelt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes für Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeldes das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall (und ohne etwaige früher übliche Mehrarbeit) erzielt hätte, also das regelmäßige Arbeitsentgelt bei sonst üblicher Arbeitszeit.

VII. Kurzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge

Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt Entsprechendes wie bei den Beiträgen zur Rentenversicherung, wobei in jedem Fall die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten ist:

Die Höhe der Beiträge wird auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes von 80% des Bruttounterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt (nach § 232a SGB V und § 163 Abs. 6 SGB VI) berechnet.

Für einen Mitarbeiter, der bisher € 2.500,00 brutto (= Soll-Entgelt) verdient hat und während der Kurzarbeit (20%) nur noch € 2.000,00 brutto (= Ist-Entgelt) verdient, sind auf € 2.000,00 wie üblich die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu leisten, auf 80% von € 500,00 (=Bruttounterschiedsbetrag) sind zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Agentur für Arbeit (jeweils 50%) zu leisten, wobei der Arbeitgeber in Vorleistung geht und eine Erstattung von der Agentur für Arbeit erhält.

Wie bereits dargelegt besteht die Möglichkeit einer weiteren Erstattung durch die Agentur für Arbeit bei Qualifizierungsmaßnahmen.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nur aus dem Ist-Entgelt zu leisten (also im Beispiel aus € 2.000,00).

VIII. Kug für Geschäftsführer?

Kurzarbeitergeld wird nur Arbeitnehmern gewährt.

Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer, insbesondere dann nicht, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist und nach seiner Kapitalbeteiligung einen so erheblichen Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschaft ausüben kann, dass er jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern kann.

Bei einem Fremdgeschäftsführer ist dann von einer persönlichen Abhängigkeit und somit von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen, wenn er regelmäßig einen Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Direktionsrecht unterliegt. Im Normalfall sind diese Voraussetzungen bei einem Fremdgeschäftsführer nicht erfüllt. Hierfür bedürfte es z.B.…

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Themen: Rentenversicherung , Sgb Iii , Geschäftsführer , Ige , Kug , Kurzarbeit , Gesellschafts- Und Unternehmensrecht , Kurzarbeit Gesellschafter

Erschienen 10. August 2009 auf http://www.law-observer.de.

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