Eink??nfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
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I. Allgemeines
Selbständige Arbeit ist die Tätigkeit, mit der ein Stpfl. auf eigene Rechnung und Gefahr (=Unternehmerrisiko) und ohne Weisungsabhängigkeit von anderen vorwiegend durch persönl. Arbeitseinsatz nachhaltig (dauernd oder vorübergehend) Gewinn erzielen will.1
Vorteile der Einkünfteerzielung aus selbständiger Tätigkeit im Vergleich zur gewerblichen Tätigkeit liegen vor allem darin, dass für Selbständige keine GewSt anfällt und ein Wahlrecht bei der Gewinnermittlung (Betriebsvermögensvergleich oder Einnahme- Überschussrechnung) besteht.
Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit (§ 15):
Bei der freiberuflichen Tätigkeit steht nicht der Einsatz von Kapital, sondern vielmehr die geistige Arbeit und eigene Arbeitsleistung des Freiberuflers im Vordergrund (nicht vertretbare, sondern höchstpersönliche Tätigkeiten).2 Für die Qualifizierung der Eink. aus selbständiger Tätigkeit müssen auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllt sein (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht3 ). Eine Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr ist hingegen keine zwingende Voraussetzung.4Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit (§ 19):
Abgrenzungsmerkmal ist der Umfang der Selbstständigkeit (nicht hingegen lediglich die Zahlung eines festen Gehalts5 ). Selbstständig arbeitet, wer auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und nicht den Weisungen eines anderen unterliegt. Als nichtselbstständig tätig angesehen wird derjenige, der iR eines Dienstverhältnisses6 den Weisungen eines Dienstherrn zu folgen verpflichtet ist, also seine Arbeitskraft schuldet.7 Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich dort, wo der Umfang der Weisungsgebundenheit zwischen voller und keiner Weisungsgebundenheit liegt. Es kommt auch nicht auf das Maß an Entscheidungsfreiheit an, das jemand hat, sondern darauf, ob die Entscheidungsfreiheit auf eigener Machtvollkommenheit beruht oder nicht (bspw. sind Geschäftsführer von KapGes nichtselbständig tätig, obwohl ihnen ein hohes Maß an Freiheit in ihren Entscheidungen gewährt wird).((Blümich, Rn. 23)) II. Einkünfte aus selbständiger ArbeitZu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören:
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ? § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie (sofern sie nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen) ? § 18 Abs. 1 Nr. 2 Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ? § 18 Abs. 1 Nr. 3 bestimmte Vergütungen an Beteiligte von vermögensverwaltenden Gesellschaften oder Gemeinschaften ? § 18 Abs. 1 Nr. 4 Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens8 erziehlt wird, das der selbständigen Arbeit dient ? § 18 Abs. 3§ 18 Abs. 1 Nr. 1 nennt drei freiberuflichen Tätigkeitsgruppen:
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit die selbständige Tätigkeit der im Gesetz aufgezählten… » Vollständiger ArtikelErschienen 4. Februar 2012 auf http://rechtler.com.
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I. Allgemeines Selbständige Arbeit ist die Tätigkeit, mit der ein Stpfl. auf eigene Rechnung und Gefahr (=Unternehmerrisiko) und ohne Weisungsabhängigkeit von anderen vorwiegend durch persönl. Arbeitseinsatz nachhaltig (dauernd oder vorübergehend) Gew ...
I. Allgemeines Selbständige Arbeit ist die Tätigkeit, mit der ein Stpfl. auf eigene Rechnung und Gefahr (=Unternehmerrisiko) und ohne Weisungsabhängigkeit von anderen vorwiegend durch persönl. Arbeitseinsatz nachhaltig (dauernd oder vorübergehend) Gew ...
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