Beratungspflichten beim Versicherungswechsel
Über die Aufklärungs- und eines Versicherungsmaklers, der seinem Kunden, dessen Risiken bereits durch
bestehende Versicherungen abgedeckt sind, den Abschluss von die bisherigen Versicherungen ersetzenden Versicherungen anderer
Versicherern empfiehlt, hat das Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Urteil entschieden.
Danach erfüllt ein seine weitgehenden Beratungspflichten insbesondere beim Wechsel einer
Personenversicherung nur dann, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs-
und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft.
Weiterhin hat der Versicherungsmakler bei der Empfehlung einer Nettopolicenlebensversicherung, die den Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung notwendig macht, nachdrücklich über die Gefahren der damit verbundenen Abweichung vom
“Schicksalsteilungsgrundsatz” aufzuklären, so das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe stehen der Klägerin in diesem Fall die geltend gemachten Schadensersatzansprüche
aufgrund einer fehlerhaften Beratung (§ 63 VVG, § 249 BGB) gegenüber den Beklagten zu. Der von der Klägerin verfolgte Schaden wird
hiervon aber zum einen lediglich zu einem geringen Teil erfasst und ist zum anderen teilweise nicht hinreichend dargetan.
Die streitgegenständliche Beratung fällt in den zeitlichen des ab 2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 EGVVG).
Hinsichtlich der Haftung eines Versicherungsmaklers oder eines Versicherungsvertreters sind die diesbezüglich geschaffenen
versicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 63 VVG) leges speciales gegenüber den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen
Vorschriften.
Zutreffend geht das Landgericht zunächst ferner davon aus, dass das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen der Klägerin zur
Beratung im Zusammenhang mit der Kündigung der bestehenden und dem Abschluss der neuen Versicherungen vertraglich verpflichtet war.
An einen Berater wendet sich ein Interessent, wenn er selbst keine ausreichenden Kenntnisse für die Auswahl eines Produkts und keinen
genügenden Überblick über die maßgeblichen Zusammenhänge hat. Der Interessent erwartet vom Berater daher nicht nur Informationen über
Tatsachen, sondern darüber hinaus insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung seiner persönlichen
Verhältnisse. Der Berater steht somit auf Seiten des Interessenten, beteiligt sich mit seiner Fachkunde an dessen Auswahl- und
Entscheidungsprozess und führt mit ihm die Abwägung der Vor- und Nachteile unterschiedlicher Produkte durch; er tritt nicht als
Vertreter eines bestimmten Produktgebers auf, sondern ermöglicht dem Interessenten die Auswahl unter Produkten verschiedener
Anbieter. Ein Beratungsvertrag kommt in…
» Vollständiger Artikel