Beratungspflichten bei Anlagen in ausländischen Lebensversicherungen
Bietet ein im Ausland ansässiger Versicherer den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen zur Kapitalanlage an (Wealthmaster
Noble-Einmalbetrag), die in ihrer Konzeption grundlegend von der auf dem deutschen Markt üblichen Vertragsgestaltung abweichen, so
muss die Besonderheit dieser Verträge vom Versicherer in einer den Interessenten verständlichen Sprache und Darstellung vermittelt
werden. Dies kann sowohl durch hierfür geeignete schriftliche Unterlagen als auch durch eine persönliche Beratung geschehen.
Unterlässt der Versicherer dies, so begründet dies seine Haftung, von der er sich nicht formularmäßig freizeichnen kann.
Im hier vom entschiedenen Fall ist das Versicherungsprodukt „Wealthmaster
noble“ so komplex gestaltet, dass es eingehender Erläuterung und Aufklärung bedarf, damit der angesprochene Kundenkreis seine
Funktionsweise versteht. Zwar muss ein Versicherungsinteressent im Grundsatz selbst prüfen und beurteilen, ob er eines
Versicherungsschutzes bedarf und ggfs. mit welchem Inhalt und in welchem Umfang. Dieser Grundsatz bedarf im vorliegenden Fall jedoch
aus mehreren Gründen einer Modifikation:
Zum einen ist die Beklagte erst nach der Deregulierung des Versicherungswesens Mitte der 1990er Jahre auf dem deutschen Markt als
Wettbewerber mit deutschen in Erscheinungen getreten. Ihr Produkt „Wealthmaster noble“ unterscheidet sich
erheblich von den bis dahin auf dem deutschen Markt angebotenen Lebensversicherungen einschließlich fondsgebundener
Lebensversicherungen deutscher Ausprägung. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Abgrenzung der in den „Wealthmaster noble“-Produkten
gebildeten Pools im Verhältnis zu den Fonds deutscher fondsgebundener Lebensversicherungen, sondern auch hinsichtlich der
Garantieverzinsung, der die konventionellen deutschen Lebensversicherungen, nicht jedoch die „Wealthmaster noble“-Produkte der
Beklagten unterliegen, und die als Sicherheitsgesichtspunkt in den interessierten Verkehrskreisen weithin bekannt ist. Bereits diese
Abweichungen von den auf dem deutschen Markt gängigen und vertrauten Versicherungsprodukten der deutschen Wettbewerber machen eine
Aufklärung über die anders- und neuartige Funktionsweise der „Wealthmaster noble“-Versicherung erforderlich.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Abschluss der einer Kapitalanlage gleichkam, wie bereits ihr Sinn und Zweck als
Tilgungsinstrument offenlegt. Die Erzielung von Wert- und Vermögenszuwachs stand im Vordergrund, während die Absicherung des
Todesfallrisikos nachrangige Bedeutung hatte. Dies lässt sich bereits daran ablesen, dass das Todesfallrisiko lediglich mit einem
Betrag von 101 % des Vertragswertes abgedeckt wurde. Dies rechtfertigt und erfordert die entsprechende Anwendung der im
Kapitalanlagerecht entwickelten Grundsätze zur Aufklärung und Beratung von Kapitalanlage-Interessenten. Demnach war die …
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