Beratungspflichten bei Anlagen in ausländischen Lebensversicherungen

Bietet ein im Ausland ansässiger Versicherer den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen zur Kapitalanlage an (Wealthmaster Noble-Einmalbetrag), die in ihrer Konzeption grundlegend von der auf dem deutschen Markt üblichen Vertragsgestaltung abweichen, so muss die Besonderheit dieser Verträge vom Versicherer in einer den Interessenten verständlichen Sprache und Darstellung vermittelt werden. Dies kann sowohl durch hierfür geeignete schriftliche Unterlagen als auch durch eine persönliche Beratung geschehen. Unterlässt der Versicherer dies, so begründet dies seine Haftung, von der er sich nicht formularmäßig freizeichnen kann.

Im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall ist das Versicherungsprodukt „Wealthmaster noble“ so komplex gestaltet, dass es eingehender Erläuterung und Aufklärung bedarf, damit der angesprochene Kundenkreis seine Funktionsweise versteht. Zwar muss ein Versicherungsinteressent im Grundsatz selbst prüfen und beurteilen, ob er eines Versicherungsschutzes bedarf und ggfs. mit welchem Inhalt und in welchem Umfang. Dieser Grundsatz bedarf im vorliegenden Fall jedoch aus mehreren Gründen einer Modifikation:

Zum einen ist die Beklagte erst nach der Deregulierung des Versicherungswesens Mitte der 1990er Jahre auf dem deutschen Markt als Wettbewerber mit deutschen Lebensversicherungen in Erscheinungen getreten. Ihr Produkt „Wealthmaster noble“ unterscheidet sich erheblich von den bis dahin auf dem deutschen Markt angebotenen Lebensversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen deutscher Ausprägung. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Abgrenzung der in den „Wealthmaster noble“-Produkten gebildeten Pools im Verhältnis zu den Fonds deutscher fondsgebundener Lebensversicherungen, sondern auch hinsichtlich der Garantieverzinsung, der die konventionellen deutschen Lebensversicherungen, nicht jedoch die „Wealthmaster noble“-Produkte der Beklagten unterliegen, und die als Sicherheitsgesichtspunkt in den interessierten Verkehrskreisen weithin bekannt ist. Bereits diese Abweichungen von den auf dem deutschen Markt gängigen und vertrauten Versicherungsprodukten der deutschen Wettbewerber machen eine Aufklärung über die anders- und neuartige Funktionsweise der „Wealthmaster noble“-Versicherung erforderlich.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Abschluss der Lebensversicherung einer Kapitalanlage gleichkam, wie bereits ihr Sinn und Zweck als Tilgungsinstrument offenlegt. Die Erzielung von Wert- und Vermögenszuwachs stand im Vordergrund, während die Absicherung des Todesfallrisikos nachrangige Bedeutung hatte. Dies lässt sich bereits daran ablesen, dass das Todesfallrisiko lediglich mit einem Betrag von 101 % des Vertragswertes abgedeckt wurde. Dies rechtfertigt und erfordert die entsprechende Anwendung der im Kapitalanlagerecht entwickelten Grundsätze zur Aufklärung und Beratung von Kapitalanlage-Interessenten. Demnach war die …

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Themen: Oberlandesgericht Stuttgart , Lebensversicherungen , Lebensversicherung , Kapitallebensversicherung , Beratungspflichten
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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