Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
Heise berichtet heute über Sinn und Unsinn von PC - Notdiensten, unter anderem:
Bevor Kunden eine kostenpflichtige Hersteller-Hotline anrufen, sollten sie sich zudem an den Händler wenden, rät Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Dieser sei innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist die erste Anlaufstelle — hier habe der Kunde Anspruch auf kostenlose Beratung.
1. Nicht jedes Problem beim Anwender ist gleichzeitig ein Mangel. Hier kann der Verkäufer auch keine Rücksicht auf vorhandene oder nicht vorhandene Vorkenntnisse des Kunden Rücksicht nehmen und diese muss er auch nicht. Einen Anspruch bezüglich der gekauften Hard- bzw. Software hat der Käufer von Hard- und Software deswegen nur, wenn es sich bei dem Problem um einen Mangel im rechtlichen Sinne handelt.
Den Mangelbegriff ist in § 434 BGB geregelt:
1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache …
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