Beratungshilfe - requiescas in pacem
am 21.05.2007 von http://philorama.blogspot.comMit dem Beratungshilfegesetz sollte eigentlich auch bedürftigen Menschen ein Zugang zu rechtlicher Beratung eröffnet werden. Auch wenn sich kein Anwalt um derartige Mandate reißen wird, weil die Vergütung hierfür in keinem Verhältnis zu dem entstehenden Aufwand steht, so ist die Anwaltschaft standesrechtlich dazu verpflichtet diese Mandate zu übernehmen. Die Rechtspfleger bei den Amtsgerichten, die für die Ausstellung der Beratungshilfescheine zuständig sind, scheinen einerseits den Anwälten nicht einmal den schwarzen Dreck unter den Fingernägeln zu gönnen und schwingen sich andererseits offenbar gerne zu Hütern der Justizhaushalte auf.Grund meiner Verärgerung ist folgender Sachverhalt:Eine unzweifelfaft mittellose und bedürftige Mandantin beauftragte mich nach angemessener Zeit mit der Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung des laufenden Kindesunterhalts für ihre beiden minderjährigen (und ebenfalls mittellosen) Töchter. Die Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe wurden zunächst durch das Amtsgericht zurückgewiesen. Es gäbe schliesslich kostenlosen Beistand durch das Jugendamt und Angaben zur Überprüfung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kindesvater wären auch nicht gemacht worden.In einem ausführlichen Schreiben wurde schliesslich dargelegt, dass ein Prozesskostenvorschuss in Höhe der Regelgebühren beim Kindesvater ebenfalls nicht zu realisieren sei.Heute, nach nunmehr über 12 Monaten nach meiner Stellungnahme, wurden die Anträge auf Beratungshilfe durch Beschluss zurückgewiesen.Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Köln vom 5.12.2001 (Az. 27 WF 230/01) führt der Rechtspfleger aus: Nach dieser Entscheidung wäre dem armen minderjährigen Kind, bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, Prozesskostenhilfe nur mit Raten zu bewilligen, wenn es gegen seine Eltern oder einen Elternteil einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, der in Raten erfüllt werden kann, so wie hier.Beratungshilfe wird aber nur dann …
Beratungshilfe
RA-Blog / Wer sich anwaltliche Beratung nicht leisten kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe beantragen. Anspruch hat derjenige, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für die Beratung oder Vertretung erford…
Rechtsanwalt als Glücksspieler
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Wer die Kosten der Rechtsberatung durch einen Anwalt nicht aufbringen kann, erhält - als eine Form der staatlichen Sozialleistung - Beratungshilfe nach den Regeln des BerHG. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten…
Beratungshilfe und die Aufklärungs- und Beratungspflichten
Das interessiert doch wieder keine Sau... / Aus einem Rundschreiben an die hiesigen Anwälte zur Gewährung von Beratungshilfe: Beratungshilfe kann nicht gewährt werden: […] 3. wenn andere Möglichkeiten der Hilfe zur Verfügung stehen ( § 1 Absatz 1 Ziff. 2 BerHG)…
Zur nachträglichen Gewährung von Beratungshilfe (in Strafsachen)
Recht und Alltag / Das Amtsgericht Konstanz hält in seinem Beschluss vom 3.07.2007 (Az.: UR II 91/07) an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach eine nachträgliche Beratungshilfe dann nicht mehr erfolgen kann, wenn entsprechender Antrag auf Beratungshilfe nicht…
Beratungshilfe zur Antragsvorbereitung?
InsoBlog.de / Ob Beratungshilfescheine ausgegeben werden oder nicht, ist wohl von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk verschieden. Im Rechtspflegerforum ist zu lesen, dass in den Fluren einiger Amtsgerichte keine Motivation besteht, die Anwaltschaft mit Beratungshilf…
Rechtspfleger-Bashing
Das interessiert doch wieder keine Sau... / soll das jetzt hier nicht werden. Aber wenn ich auf die Auszahlung von Beratungshilfe über 6 Wochen warten muss und mein werter Kollege bei zwei Amtsgerichten herumzutelefonieren hat, bis dann irgendwann doch feststeht, dass man auch für di…
