Wieder einmal Beratungshilfe
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 29. September 2009 — Die Mandantin hatte unter Vorlage von drei Widerspruchsbescheiden, die sämtlichst unterschiedliche Leistungszeiträume bzgl. SGB II…
Man ist im Rahmen der Beratungshilfe als Anwalt ja schon einiges gewöhnt. Abgesehen davon, dass man die wirtschaftliche Seite lieber nicht betrachten sollte, haben die Gerichte bei der Gewährung der Berechtigungsscheine schon immer viel Phantasie bewiesen. Mal wurden die Hilfesuchenden mit dem Antrag zum Anwalt geschickt ("Der muss das Ausfüllen und einreichen"). Mal wurde bei der Beantragung von mehreren Berechtigungsscheinen für mehrere Hartz IV Angelegenheiten (die ohne Zweifel allesamt gesonderte Angelegenheiten waren) ein einzelner Schein ausgestellt (wegen: "Diverse Angelegenheiten Hartz IV" oder "Diverse Widersprüche"). Nun aber zeigt sich unser heimisches Amtsgericht ganz besonders einfallsreich. 1. Die Scheine werde während der Sprechzeiten nicht mehr ausgestellt. Der Antragsteller bekommt sie, meist mehrere Wochen später, per Post zugeschickt. Das heißt aber, dass insbesondere in Fristsachen, die Fristen nicht eingehalten werden können, wollte man erst auf den Schein warten. Für den Anwalt heißt es daher: Entweder Mandat ablehnen und damit den Mandanten in die Fristversäumnis treiben. Oder aber das Mandat annehmen und dann mit dem Risiko leben, dass Beratungshilfe abgelehnt wird und somit das Mandat kostenlos bearbeitet wird. 2. In der Vergangenheit war es zudem durchaus normal, dass Mandanten erstmal zu uns kamen, und dann zum AG geschickt wurden, um den Beratungshilfeschein zu holen. Mitgebrachte Unterlagen wurden gleich einbehalten. Der Schein wurde anstandslos erteilt. Nun fragt das Gericht explizit danach, ob ein Anwalt vorher schon kontaktiert wurde. Bejaht der Mandant dies, so teilt das AG mit, dass Beratungshilfe versagt wird, weil schon ein Anwalt eingeschaltet wurde. 3. Hatte man bis vor kurzem als Anwalt für den Mandanten einen Beratungshilfeantrag gestellt, so bekam man regelmäßig den Berechtigungsschein in die Kanzlei geschickt. Aktuell verweist das AG darauf, dass der Antrag erst nachträglich mit dem Vergütungsantrag zu stellen ist und verweigert die Erteilung des Berechtigungsscheines. Der Anwalt bleibt somit …
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Juni 2009 auf http://www.bella-ratzka.de.
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