Beratungshilfe und Filesharing: "Jeder nur ein Schein"
Filesharing und Beratungshilfe gehören oft zusammen, diese Erfahrung habe ich jedenfalls gemacht. An den meisten Amtsgerichten wird
diese auch gewährt. Probleme gibt es aber immer dann, wenn sich die Abmahnungen häufen. Dann blättern die Gerichte oft die
Schriftsätze durch (oder berufen sich auf die Gerichtsbekanntheit dieser Fälle), entscheiden, dass es sich um Parallelfälle handelt,
und geben dann nur für einen der Fälle Beratungshilfe. [Und das wiederum erinnert mich an Monty Python's "Jeder nur ein Kreuz" aus
Das Leben des Brian, was mich dann zu obiger Überschrift verleitet hat...] Seit Mai diesen Jahres können sie sich dabei auch auf
Schützenhilfe durch das (BVerfG) berufen. Das Gericht sollte darüber befinden, ob in der
Versagung von Beratungshilfe ein Grundrechtsverstoß lag. Der Fall ähnelt vielen mir vorliegenden Fällen: "[Der Betroffene] hatte von
verschiedenen Anwaltskanzleien, die jeweils von Inhabern von Urheberrechten an Musikwerken beauftragt worden waren, im Laufe von zwei
Monaten mehrere Abmahnschreiben erhalten, denen vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt waren. Grund der Abmahnungen waren
angebliche illegale Aktivitäten in Internet-Tauschbörsen." Wir notieren: Es waren verschiedene Kanzleien, die wohl auch für
verschiedene Urheber abmahnten. Das
wies den Antrag auf Beratungshilfe mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Angelegenheit keinen
Beratungsbedarf mehr habe. Der Beschwerdeführer hätte nach der ersten Angelegenheit, für die Beratungshilfe bewilligt worden sei,
selbst tätig werden und die Forderungen abwehren können. Das BVerfG überprüfte den Fall anhand von Artikel 3 GG (Grundgesetz), nach
dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Die Frage war, ob gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten (also von Reich und
Arm) bei der Rechtswahrnehmung auch im außergerichtlichen Bereich bestünden. Dabei komme es insbesondere darauf an, "ob der dem
Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über
ausreichende Rechtskenntnisse verfügt". Im Falle der mehrfachen Abmahnungen (wohlgemerkt: von unterschiedlichen Anwaltskanzleien und
im Auftrag unterschiedlicher Urheber) läge auf der Hand, dass der eine Fall wie der andere zu handhaben sei. Der Abgemahnte, der über
keine ausreichenden Rechtskenntnisse verfügt habe, habe sich diese Rechtskenntnisse anhand der Besprechung der ersten mit dem Anwalt beziehen können. Also könne er dann auch
die - in den Augen des BVerfG - gleich gelagerten Fälle entsprechend bearbeiten und beantworten. Das BVerfG gibt dem Abgemahnten dann
noch auf, bereits vor dem Amtsgericht darzulegen, warum mehrere Fälle der Beratungshilfe vorlägen. Er muss also schon dann, wenn er
den Antrag stellt, erklären, welche Unterschiede es zwischen den Abmahnfällen gibt. Doch Obacht! "Ohne Bedeutung wird es dabei
regelmäßig sein, ob die zugrundeliegende…
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