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Beratungshilfe

am 05.04.2006 von RA-Blog

Wer sich anwaltliche Beratung nicht leisten kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe beantragen. Anspruch hat derjenige, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für die Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und für die Wahrnehmung seiner Interessen einen Anwalt braucht. Die Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Beratung und Vertretung gewährt, das heißt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Für Gerichtsverfahren gibt es die Prozesskostenhilfe.
Den Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe gibt es bei jedem Amtsgericht und z.B. bei Justiz.NRW (PDF). Mit dem Antrag muss nachgewiesen werden, dass der Ratsuchende ein geringes Einkommen hat, z.B. mittels Bescheid über ALG-/ALG-II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Lohnabrechnungen. Wenn das Einkommen nicht allzu gering ist, sind zusätzlich Nachweise über die finanziellen Belastungen (Miete usw.) erforderlich. Wer z.B. viele Kinder hat, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, kann auch mit einem Durchschnittseinkommen Anspruch auf Beratungshilfe haben.
Ausfüllen und Einreichen wird den Antrag meist der beratende Anwalt, damit nichts fehlt oder falsch ausgefüllt wird. Manche Anwälte machen das allerdings leider ungern. In solchen Fällen kann sich der Ratsuchende beim Gericht vorab einen Berechtigungsschein holen und den zum Anwalt seiner Wahl mitnehmen.
Neben der von der Justizkasse zu bezahlenden Beratungshilfe darf der Anwalt vom Mandanen noch 10,- Euro beanspruchen. Die darf er aber auch erlassen.

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