Beratungsgebühren - und das Schweigen im Walde
am 06.07.2006 von http://www.rsv-blog.de
Honorarvereinbarungen sind für Beratungsgebühren ab 01.07.2006 zwingend.
Wo sind die RSVen, die Ihren Kunden mitteilen, dass diese selbstredend auch künftig beim Anwalt für Beratungen mit Ihrem Rechtsschutz rechnen können ?
Weshalb sind die Vergütungsvereinbarungen ab 01.07.2006 zwingend?
Antwort: Weil der Gesetzgeber für den Beratungsbereich die “gesetzlichen Gebühren” gestrichen, eine neue Bestimmung geschaffen (§ 34 RVG) und es somit den Beteiligten überlassen hat, für den Beratungsbereich Vergütungsvereinbarungen zu treffen.
Honorarvereinbarungen sind freiwillige Vereinbarungen, die zwischen Anwalt und Mandant getroffen werden.
Wo sind die RSVen, die Ihren Kunden mitteilen, dass diese selbstredend von der RSV die Kosten für diese Beratung abgedeckt bekommen ?
RSVen haben Verträge mit Kunden geschlossen, wonach diese die “gesetzlichen Gebühren” der Rechtsberatung und -besorgung erstattet bekommen.
Wo sind die Institutionen, die den Kunden informieren, das es für Beratungen keine “gesetzlichen Gebühren” mehr gibt?
Die Honorare einer Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt sind in dem Maße, wie “freie Vergütungssätze” die “gesetzlichen Gebühren” übersteigen, nicht versichert.
Das war in der Vergangenheit grundsätzlich schon immer so.
Was nicht versichert ist, wird auch nicht bezahlt
Wo ist die Versicherungsaufsicht, die den RSV einen freundlichen Brief schreibt, wonach diese gefälligst ihre Beitragskonditionen anzupassen hätten, weil sie unverändert die gleichen Beiträge von ihren Kunden kassieren, obwohl sich von gesetzeswegen das versicherte Leistungsspectrum verändert hat (jedenfalls dann, wenn die Allg. Versicherungsbedingungen der RSVen unverändert bleiben) ?
Epilog:
Alle haben zur Kenntnis zu nehmen, dass für einen Teil der anwaltlichen Tätigkeit die “gesetzlichen Gebühren” abgeschafft wurden; im Liedtext …
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