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Beratung wird billig. Oder teuer.

am 20.06.2006 von RA-Blog

Am 01.07. tut sich was in der mysteriösen Welt der Anwaltsgebühren: Die Beratungsgebühr fällt weg. Stattdessen müssen Anwalt und Mandant in Zukunft eine Vergütung vereinbaren. Bisher wurde die Beratung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach Gegenstandwert, Umfang und Schwierigkeit berechnet, und es gab eine Kappungsgrenze von 190 Euro netto, wenn die Beratung mit einem ersten Beratungsgespräch erledigt und der Mandant Verbraucher (kein Unternehmer) war. Wenn der Anwalt nach außen hin tätig wird, ist das eine Vertretung. Dafür gibt es wieder andere Gebühren, worauf die Beratungsgebühr aber angerechnet wird.
Nun müssen Anwalt und Mandant sich über den Preis für die Beratung einig werden. Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, gilt wieder die alte Kappungsgrenze.
Das Süddeutsche-Magazin “Jetzt” erklärt:
Beratung wird billig: Feilschen beim Rechtsanwalt
Verbraucher müssen mit ihrem Rechtsanwalt von nächsten Monat an über das Honorar verhandeln. Es entfällt die Vorschrift, wonach die gesetzliche Gebührentabelle gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechtsberatung kann dadurch im Einzelfall billiger werden, womöglich aber auch teurer. [Hervorhebung von mir.]
Da hat die Süddeutsche aber eine ganz schön irreführende Überschrift gewählt. Sie meint weiter, mit Einführung des RVG seien die Anwaltskosten “teils deutlich” gestiegen, vergisst dabei aber, dass gleichzeitig die Anwaltskosten teils deutlich gesunken sind. (Da blickt ja niemand mehr durch, der sich überhaupt nicht informiert hat.) Vereinfacht: Strafverteidiger verdienen ein bisschen mehr als vorher, Familienrechtler ein bisschen weniger.
Als Beispiel für die “neue Freiheit” nennt die Süddeutsche eine erbrechtliche Beratung. Ein denkbar schlechtes Beispiel, da gerade bei Beratungen mit hohem Gegenstandswert und hohem Haftungsrisiko Vergütungsvereinbarungen schon ewig an der Tagesordnung sind.
Weiter mit den Wandersagen:
Das Honorar des Rechtsanwaltes laut Gebührentabelle richtet sich nach dem Gegenstandswert, etwa dem Wert eines Erbes. Je höher der Streitwert, desto teurer wird es. Ob der Rechtsanwalt zwei oder 20 Kommentare wälzen muss, ob er sich einmal oder mehrmals mit seinem Mandanten treffen muss, ist egal.
Das Honorar richtet sich nach Gegenstandswert, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Ob der Anwalt drei Wochen über einer Akte brütet oder drei Minuten, macht einen Unterschied. Ob er aus reiner Dummheit so lange braucht oder weil die Sache wirklich kompliziert ist, macht ebenfalls einen Unterschied.
Verbraucher und Rechtsanwalt können die bisherige Gebührentabelle zu Grunde legen, ein Zeithonorar vereinbaren oder eine Pauschale. Bei einer Zeitvereinbarung könnte es teuer werden, wenn beim Lesen der Kommentare die Uhr läuft.
Nun gut, abschließend also ein Witz mit Ansage: Am 01.07. kommt ein Mandant zur Beratung zum Anwalt. Der Anwalt muss wissen, worum es geht, sonst kann er nicht sagen, was es kostet. Er ist aber verpflichtet, vor der Beratung eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Er lässt sich also erstmal alles erzählen. Anschließend wird man sich über den Preis nicht einig.
Der Mandant, der ein Zeithonorar nicht einsehen mag, könnte vielleicht mal versuchen, sich eine halbe Stunde im Taxi rumfahren zu lassen und dann zu sagen, er möchte doch nirgendwo hin.
Link gefunden in der Handakte

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