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Über Streitwerttabellen und P2P-Porno-Störer

am 21.08.2007 von PaLAWa

Nun ist sie quasi amtlich - die Hamburger Streitwerttabelle für Musik-”Störer” in P2P-Netzen. Das LG Hamburg hat am 9. August 2007  beschlossen, wie seiner Meinung nach der “Störer”-Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen an Musikaufnahmen in P2P-Netzen festzusetzen sei. Glücklicherweise trifft es nach Ansicht der Richter das mitunter nichts ahnende Familienoberhaupt nicht ganz so hart wie den eDonkey-Serverbetreiber, der schon etwas tiefer in die Tasche greifen muss. Sofern Sohnemann die gehorteten Schätze freigegeben hat, können es dennoch rein rechnerisch schnell ein paar Millionen Euro werden.
Nach Ansicht des Gerichts sind für die erste Musikaufnahme (mithin “Beweis-Download Nr. 1″) 6000 € anzusetzen, für die zweite bis fünfte (”Beweis-Download Nr. 2″, ab Stück 3 - gerne auch “PRINT-SCREEN Filesharing-Ordner” - ) 3000 €, und für die sechste bis zehnte Aufnahme 1500 €. Ab dem elften Stück gibts dann Mengenrabatt und es sind nur noch 600 Euro pro Stück hinzu zu rechnen.  Doch Obacht! Die Richter berechnen auf diese Weise lediglich einen grob überschlagenen Streitwert, auf dessen Grundlage sich wiederum Kosten für die Geltendmachung eines Beiseitigungs- und/oder  Unterlassungsanspruchs (z.B. per Abmahnung) errechnen lassen. Vorstehende Kalkulationsgrundlage darf nicht mit der Berechnung eines ggf. bestehenden Schadensersatzanspruchs verwechselt werden. Wie man nun genau auf diese Staffelung kommt, wird wohl das ewige Geheimnis richterlicher Erkenntnis bleiben. Damit ist die juristische Welt um eine Tabelle reicher und es bleibt abzuwarten, ob sich in anderen Landgerichtsbezirken ähnliche Streitwertstaffelungen im Hinblick auf P2P-Störer durchsetzen.
Nach alle dem stellt sich mir die Frage: Wann kommt die P2P-Störer-Porno-Tabelle? Als Annex zum Musik-Abmahnrausch häufen sich abseits der Mainstream-Musikpiste die Porno-Störer-Fälle. Dabei beschränken sich die Torrent-Durchleuchter nicht etwa auf die kugelsichere Beweissicherung (*HUST*) im Auftrage des Urhebers bzw. Rechteinhabers (e.K.), sondern …

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