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Über die Art und Weise der Gestaltung einer sogenannten Opt-Out-Klausel im Sinne einer datenschutzrechtlichen Einwilligung gemäß § 4a BDSG

am 24.10.2007 von http://www.schindlerboltze.de/weblog

Die Frage, ob eine Einwilligung im Datenschutzrecht nach § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch eine ausdrückliche Einwilligung (Opt-In) erfolgen muss oder die Einwilligung in Form eines sogenannten Opt-Out (in etwa: Genehmigung, wenn nicht ausdrücklich widersprochen) eingeholt werden kann, war in der Rechtssprechung bisher noch nicht entschieden worden.
Soweit ersichtlich hat zum ersten Mal das Oberlandesgericht (OLG) München zu dieser Frage Stellung bezogen und eine Opt-Out Lösung gebilligt (siehe Beitrag). In dem vom OLG München entschiedenen Fall musste der Kunde ein Kreuz in einem Kästchen anbringen, wenn er nicht mit der Nutzung seiner Vertragsdaten zu bestimmten Werbemaßnahmen einverstanden war.
Zu dieser Frage äußerte sich nun auch das Landgericht (LG) Köln in der Entscheidung vom 07.03.2007 (Az. 26 O 77/05). In einem Mobilfunkvertrag fand sich folgende Klausel:
„Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen des … zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltungen der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragsdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [gegebenenfalls ganzen Absatz streichen, siehe auch Hinweise zum Datenschutz in dem angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst…]).“
Das LG Köln kam zu dem Ergebnis, dass eine datenschutzrechtliche Einwilligung auch im Wege eines Opt-Out erteilt werden könne und schließt sich damit ausdrücklich der Entscheidung des OLG München an. Eine Einwilligung im Datenschutzrecht sei auch möglich, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versage. Wie das OLG München führt das LG Köln aus, dass ein “situationsadäquat aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher” solche Klauseln nicht …

LG Köln: Opt-in oder Opt-out? - Die Grenze zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung in eine Datennutzung i.S.d. § 4a BDSG wird bei Opt-out-Klauseln dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung für den Kunden unnötige Barrieren aufbau

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