Benzinmotor für Modellflugzeug als Elektrogerät
elektrog blog | 23. April 2009 — Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Az.: 52 O 400/08, nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Motor, der f…
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Az.: 52 O 400/08, nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Motor, der für den Einbau in ein Modellflugzeug bestimmt ist und nur funktionsfähig ist, wenn man an diesen Batterien anschließt, die ständig Strom zuführen, als Elektrogerät anzusehen ist, auch wenn der eigentliche Motorbetrieb benzinbetrieben ist.
Das Landgericht stellte darauf ab, dass der streitgegenständliche Benzinmotor ein Spielzeug i.S.v. Anhang 1 Nr. 7 des ElektroG ist. Der Motor sei für die Verwendung in Modellfluggeräten bestimmt und auch für den Betrieb von Spielzeugen geeignet. Für die Qualifizierung als Spielzeugmotor könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Motor zusammen mit einem Modellflugzeug oder gesondert vertrieben werde. Der Anwendung des ElektroG auf den Benzinmotor stehe auch nicht entgegen, dass dieser Motor als Teil eines nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfassten Gerätes ist. Der Motor sei unter Berücksichtigung seiner funktionalen und bestimmungsgemäßen Verwendung Teil eines elektronischen Spielzeugs (motorbetriebenes Modellflugzeug). Bei dem Benzinmotor handele es sich auch um ein Elektrogerät i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, da für den ordnungsgemäßen Betrieb elektronische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt würden. Bei der Bestimmung eines Gerätes als Elektronikgerät sei nicht darauf abzustellen, ob das Gerät seine Primärfunktion auch ohne die Zuführung von Strom weiter erfüllen kann. Das Kriterium der „Primärfunktion” finde keinen Anhalt im Gesetzeswortlaut. Dort sei allein von „ordnungsgemäßem Betrieb” eines Gerätes die Rede (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 7 C 43.07). Der Wortlaut des Gesetzes „ordnungsgemäßer Betrieb” entspreche auch der dem Gesetz zugrunde l…
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