Alle Blogs » Benutzungszwang und Benutzungsschonfrist im Markenrecht

Benutzungszwang und Benutzungsschonfrist im Markenrecht

am 13.12.2007 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Hinsichtlich Marken gilt der so genannte Benutzungszwang. Gesetzlich geregelt ist er in § 26 MarkenG. Der Benutzungszwang bedeutet, dass Markeninhaber ihre Marke ernsthaft im Inland zur Kennzeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftleben benutzen müssen.

Ernsthafte Benutzung

Maßgeblich für die Beurteilung der Benutzung der Marke ist die Herkunftsfunktion. Nur wenn diese gewährleistet ist, kann überhaupt von einer markenmäßigen Benutzung gesprochen werden. Bei der Herkunftsfunktion handelt es sich um die klassische Hauptfunktion der Marke, die besagt, dass die Marke geeignet sein muss, Produkte eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, so dass sie von denen anderer Unternehmen unterscheiden werden können.

Die ernsthafte Benutzung setzt somit voraus, dass die Benutzungshandlung derartig vorgenommen wird, dass damit der Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen erfolgt ist. Eine ausschließliche firmenmäßige Benutzung als Unternehmenskennzeichnung ohne direkten Warenbezug reicht hingegen nicht aus.

Selbstverständlich ist eine Benutzung nur dann ernsthaft, wenn sie eine übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke darstellt. Bloße Scheinhandlungen allerdings erfüllen nicht die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung.

Bei der Benutzung stellt sich auch die Frage, wie die Beziehung zwischen Marke und Ware bzw. Dienstleistung hergestellt werden kann. Hier ist die Branchenüblichkeit maßgeblich. Während in einem Fall die körperliche Anbringung der Marke auf der Ware notwendig ist, reicht möglicherweise beim Internethandel die Benutzung der Marke im Internet aus. Bei der Beurteilung ist immer auf die Sicht des jeweils angesprochenen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen.

Benutzung durch Dritte

Grundsätzlich ist dem Benutzungszwang nur dann genüge getan, wenn der Markeninhaber selbst die Marke benutzt. Allerdings …

BGH: AKZENTA - Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es…

EuGH zur Unterscheidungskraft einer Marke infolge Benutzung

decker.eu / Wird eine Marke aufgrund ihrer Unterscheidungskraft infolge der Benutzung eingetragen besagt dies, dass die Marke zum Zeitpunkt der Registrierung geeignet ist, die Waren und/ oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend z…

Marken müssen auch benutzt werden

advobLAWg / Der Verkauf von 207 mit der Marke Big Bertha versehenen Polohemden an 7 Kunden innerhalb von 3 Tagen ohne flankierende Werbemaßnahmen aber mit saftigen Preisnachlässen stellt keine Benutzung der Marke dar, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) einst…

EuGH: Markenbenutzung in vergleichender Werbung - Ein Markeninhaber kann einem Dritten die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung nicht verbieten, wenn die Benutzung beim Publikum keine Ver

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über…

Markennutzung im Internet

Feder-und-Paragraph.de / Das OLG München (Urteil vom 16.06.2005, AZ: 29 U 5456/04) hatte zu entscheiden, ob eine Marke bereits dann "genutzt" werde, wenn ihre Bezeichnung Teil einer Internet-Domain (z.B. www.marke-xyzabc.de) werde. Die Abgrenzung, ob diese Handlu…

BGH: Akzenta - Anforderungen an die Benutzung einer Dienstleistungsmarke

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Die Frage der Benutzung einer Marke ist ein häufiger Streitpunkt in markenrechtlichen Auseinandersetzungen. Wie nun konkret die Benutzung einer Dienstleistungsmarke erfolgen kann, hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidun…

» Suche in den JuraBlogs

Der Autor und sein Blog

RA Max-Lion Keller

Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei

» IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

» Aktuell in den Lawblogs

» Top-Meldungen

» TOP-Meldungen per E-Mail

Infos zum kostenlosen Service »