Finger weg vom Handy
Kreuzberger Verkehrsrecht | 24. August 2006 — Bei der Handy-Nutzung am Steuer verstehen die Gerichte weiterhin keinen Spaß. So urteilt das OLG HAMM (Urt. v. 12.07.2006, 2 …
Nach § 23 Abs. 1 a StVO ist die Benutzung eines Handys in Kraftfahrzeugen verboten. Im Ganzen erläutert Janker den gesamten Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO und erinnert z.B. daran, dass zu Fahrzeugen i.S.d. Vorschrift auch Mofas, Fuhrwerke oder fahrende Arbeitsgeräte gehören. Hinsichtlich der Sanktion mache dies im Ergebnis auch einen Unterschied, da nach den nunmehr einschlägigen Tatbestandsnummern 123500 und 123012 der BT-KAT-OWI der Radfahrer 25,- EUR , andere Fahrzeugführer aber 40,- EUR zahlten. Problematisch und damit eigentlicher Kern des Beitrags ist jedoch das Tatbestandsmerkmal "Benutzung". Das OLG Hamm habe dieses im Fall der Bedienung der Organizer-Funktion eines Handys mit Verweis auf die Bedienung der Tasten während des in der Hand Haltens bejaht (OLG Hamm, 25.11.2002, Az.: 2 Ss OWi 1005/02). In einer weiteren Entscheidung habe es sogar allein darauf abgestellt, ob das Handy in der Hand gehalten werde (OLG Hamm, 06.07.2005, Az.: 2 Ss OWi 177/05; Uhr ablesen). Das OLG Köln hingegen habe den Tatbestand daher zu Recht als nicht erfüllt angesehen, wenn das Handy nur von einem Ort zu einem anderen gelegt werde (OLG Köln, 23.08.2005, Az.: 83 SS OWi 19/05). Janker hält jedenfalls die zweite zitierte Entscheidung des OLG Hamm mit Blick auf …
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 18. März 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.
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