Benutzung eines “Partybikes” ist Sondernutzung

Mit Beschluss vom 29.10.09 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Eilantrag eines Antragstellers abgelehnt, der sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung eines sogenannten “Partybikes” auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war. Zur Begründung hatte sich die Stadt darauf berufen, dass dem Antragsteller die erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle.

Das Gericht hat diese Entscheidung bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls im vorliegenden Falle über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Werbung für das Gefährt als “rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspaß pur” (www…….de) werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieses Fahrzeugs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke ve…

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Themen: Westfalen , Konsum

Erschienen 2. November 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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