Benutzung fremder Fotos ohne Genehmigung bei ebay verboten!

Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 03.02.2009 - Az.: 6 U 58/08 entschieden, dass jemand, der bei einer Online-Auktion Produktfotos vom Hersteller verwendet und dies ohne Genehmigung tut, vom Rechtsinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden kann. So auch im vorliegenden Fall, wo ein ebay-Verkäufer, der ohne Genehmigung Herstellerfotos verwendete nach einer erfolglosen Abmahnung vom OLG Brandenburg zu einer Strafe von 140 € verurteilt wurde und zusätzlich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt bekam. 1. Sachverhalt Oftmals bietet man als privater Verkäufer Produkte zum Verkauf an, von denen man aber jetzt "auf die Schnelle" kein Foto hat. Handelt es sich um ein bekanntes Produkt, ist es ein leichtes ein passendes Foto im Internet zu dem Produkt, welches man anbieten möchte, zu finden. Die Produkte bei ebay verkaufen sich meist immer zu höheren Preisen, wenn ein Foto beigefügt ist. Das zeigt die Erfahrung vieler Verkäufer. So dachte es sich auch ein privater Verkäufer im vorliegenden Fall. Er bot bei einer Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72 € an. Er kopierte das passene Foto zum angebotenen Produkt aus dem Netz, da er kein eigenes zur Hand hatte. Es handelte sich um das Produktfoto, dass ebenfalls der Hersteller selber bei seinem Internetauftritt verwendete, um das Produkt attraktiv zu präsentieren. Es handelte sich daher um ein hochwertiges Bild. Daraufhin mahnte der Rechtsanwalt des Fotografen den ebay-Verkäufer ab, was aber ohne Erfolg blieb. Anschließend verklagte er den Verkäufer auf Unterlassung und Schadensersatz und forderte darin die fiktiven Lizenzgebühren und des Weiteren einen Honoraraufschlag wegen unterlassener Namensnennung seiner Person als Fotograf. Insgesamt beliefen sich di geforderten Kosten auf 684 €. 2. LG Potsdam wies Klage zunächt ab Das LG Potsdam wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der Fotograf nachweisen, dass er Hersteller des vom Beklagten ebay-Verkäufer verwendeten Fotos ist, dass der Verkäufer zur Anpreisung seines Produktes bei ebay verwendet hatte. Nach Feststellung dieser Tatsache erklärte der Verkäufer, die unerlaubte Verwendung in Zulunft zu unterlassen. Missachte er dies in Zukunft, so werde er einen angemessen hohen Betrag in Form einer Vertragsstrafe an den Kläger zahlen. 3. Wegen Unerheblichkeit nur 100 € Das OLG verurteilte den Beklagten zur Zahlung der gesamten Kosten des Rechtsstreits und zu einer Schadensersatzsumme von 40 €. Ebenfalls hat er die Abmahnkosten von 100 € zu tragen. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass das Urheberrecht des Klägers verletzt worden sei und dieses ihm einen Anspruch auf Unterlassung gewähre. Hätte der Verkäufer die Abgabe der Unterlassungerklärung verweigert, so wäre er dazu vom Gericht verurteilt worden. Der niedrige …

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Themen: Ebay , Potsdam , Genehmigung , Olg Brandenburg

Erschienen 11. Februar 2009 auf http://www.drbuecker.de.

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