Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Quelle: § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO

Bislang hatte ich angenommen, das sei eine von wenigen Rechtsnormen, gegen die ein Moppedfahrer ni…

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Erschienen 1. Januar 2009 auf http://www.motorradrecht.de.

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