Benachteiligung von Müttern beim ALG I rechtswidrig

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass eine mit der Arbeitsmarktreform Hartz III verbundene Benachteiligung von Müttern beim Arbeitslosengeld I rechtswidrig ist.

Geklagt hatte eine 40jährige Mutter, der wenige Tage nach der Rückkehr aus der Elternzeit ihr Arbeitsplatz gekündigt worden war. Ihr durchschnittliches Bruttogehalt hatte 3.750 Euro betragen. Ihr Arbeitslosengeld war aber von einem Pauschalbetrag von 2.415 Euro berechnet worden. Nach der Arbeitsmarktreform vom Dezember 2003 wird, wenn der Antragsteller in den vergangenen 2 Jahren weniger als 5 Monate gearbeitet hat, das Arbeitslosengeld nach einem Pauschalbetrag berechnet.

Nach Angaben der Agentur für Arbeit wird dies bei allen Müttern, denen kurz nach der Elternzeit gekündigt wird, so gehandhabt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin verstößt diese Praxis gegen den verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz von Müttern. Die gesetzliche Regelung zum Arbeitslosengeld müsse im Sinne der Verfassungsvorschrift einschränkend ausgelegt werden, wenn Mütter ihre Arbeit lediglich unterbrochen haben, um ihre Kinder zu erziehen. Das Arbeitslosengeld müsse in diesen Fällen vom letzten Gehalt berechnet werden, auch wenn die Gehaltszahlung durch die Elternzeit unterbrochen war.

(Sozialgericht Berlin S 77 AL 961/06)

Quelle: Handelsblatt

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Themen: Elternzeit , Arbeitslosengeld , Arbeitsplatz , Sozialgericht Berlin
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 30. Mai 2006 auf http://www.ra-blog.de.

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