Benachteiligung von Müttern beim ALG I rechtswidrig
Das hat
entschieden, dass eine mit der Arbeitsmarktreform Hartz III verbundene Benachteiligung von Müttern beim I rechtswidrig ist.
Geklagt hatte eine 40jährige Mutter, der wenige Tage nach der Rückkehr aus der ihr gekündigt worden war. Ihr durchschnittliches Bruttogehalt hatte 3.750 Euro betragen. Ihr
Arbeitslosengeld war aber von einem Pauschalbetrag von 2.415 Euro berechnet worden. Nach der Arbeitsmarktreform vom Dezember 2003
wird, wenn der Antragsteller in den vergangenen 2 Jahren weniger als 5 Monate gearbeitet hat, das Arbeitslosengeld nach einem
Pauschalbetrag berechnet.
Nach Angaben der Agentur für Arbeit wird dies bei allen Müttern, denen kurz nach der Elternzeit gekündigt wird, so gehandhabt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin verstößt diese Praxis gegen den verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz von Müttern. Die
gesetzliche Regelung zum Arbeitslosengeld müsse im Sinne der Verfassungsvorschrift einschränkend ausgelegt werden, wenn Mütter ihre
Arbeit lediglich unterbrochen haben, um ihre Kinder zu erziehen. Das Arbeitslosengeld müsse in diesen Fällen vom letzten Gehalt
berechnet werden, auch wenn die Gehaltszahlung durch die Elternzeit unterbrochen war.
(Sozialgericht Berlin S 77 AL 961/06)
Quelle: Handelsblatt
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