Benachteiligung von Frauen bei tariflichem Vorruhestand
Wenn Frauen durch tarifvertragliche Regelungen wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden, sind diese gemäß § 7 Abs 2 AGG
unwirksam. Zu einer solchen geschlechtsbezogenen Benachteiligung kann es kommen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer
tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versorgungsempfänger vorzeitig in Anspruch nehmen kann.
Männer und Frauen werden bei der Regelung der vorzeitigen Altersrente durch das gesetzliche Rentenrecht unterschiedlich behandelt:
Während Frauen bestimmter Geburtsjahrgänge gemäß § 237a Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente
beanspruchen können, besteht diese Möglichkeit für Männer erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Tarifvertragsparteien können
diesen Nachteil beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Im hier vom
zu entschiedenen Fall schied die 1946 geborene Klägerin 2005 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Nach einem in dem
Unternehmen der Beklagten bestehenden Tarifvertrag bezog die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis ein Jahr
lang Versorgungsleistungen in Form von Übergangsgeld. Nach den tarifvertraglichen Regelungen sollte das Versorgungsverhältnis zu dem
Zeitpunkt enden, zu dem der Empfänger von Übergangsgeld vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Dies war bei der Klägerin
2006, als sie das 60. Lebensjahres vollendete, der Fall. Die Klägerin verlangt, wie männliche Versorgungsempfänger behandelt zu
werden, die das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten.
Alleine die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht kann für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern
und Frauen nicht rechtfertigen, wie schon das Hessische Landesarbeitsgericht nach Meinung des Bundesarbeitsgericht richtig erkannt
hat. Mit der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht wird dieses zu prüfen haben, ob …
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