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Benachteiligung anderer zum eigenen Vorteil nutzen

am 02.04.2007 von http://www.juragebirge.de

Um die Restschuldbefreiung zu erlangen, muß sich der Insolvenzschuldner an ein paar Regeln halten. Hierzu gehört in Verbraucherinsolvenzverfahren u. a. die Verpflichtung, bei Stellung des Insolvenzantrags ein vollständiges Verzeichnis des Vermögens, der Gläubiger und der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen aufzustellen. Macht der Schuldner hierin grob fahrlässig oder gar vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben, kann gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden. Erforderlich hierfür ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der Antrag eines Insolvenzgläubigers.
Nun könnte man trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlautes auf die Idee kommen, daß nur der Gläubiger, welcher z.B. im Gläubigerverzeichnis gar nicht oder mit einer unkorrekten Forderung auftaucht, einen solchen Versagungsantrag stellen kann. Schließlich entstünde im Ernstfall auch nur diesem ein Nachteil.
Der BGH (Beschluß vom 22.02.2007, Az. IX ZB120/05) hat sich gegen eine solche Einschränkung des Antragsrechts entschieden. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiere Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen ließen. Die Bestimmung solle darauf hinwirken, daß der Schuldner die Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig angibt.
Die Gläubiger sollten sich also die Verzeichnisse genau ansehen. Auch wenn sie selbst sich darin korrekt wiederfinden, können sie einen Versagungsantrag stellen, falls ein anderer Gläubiger “vergessen” wurde. Folge: Versagung der Restschuldbefreiung für alle Verbindlichkeiten des Schuldners!
Schuldnern kann einmal mehr nur geraten werden, beim Ausfüllen des Insolvenzantrages und dessen Anlagen äußerste Sorgfalt walten zu lassen.

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