Üben macht auch nur Arbeit

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers einem häuslichen Arbeitszimmer gleichsteht. Das Finanzgericht hat diese Frage bejaht.

Streitig war, ob die Aufwendungen eines angestellten Berufsmusikers für einen häuslichen Raum, in dem er für seine Auftritte probt (sog. Übezimmer) unbegrenzt oder nach den Regelungen über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur begrenzt als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger ist als Orchestermusiker bei der X beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er aufgrund der Teilnahme an Konzerten Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In seiner angemieteten Wohnung nutzte der Kläger einen Raum als häusliches “Übezimmer”. Hierin befanden sich neben einem Schrank und einem Regal, in denen Noten, Musikbücher und kleinere Musikinstrumente bzw. Zubehör hierzu aufbewahrt wurden, weitere Musikinstrumente.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machten der Kläger und seine Ehefrau bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Kosten für das “Übezimmer” als Werbungskosten geltend, wobei sie neben anteiliger Miete Reinigungs- und Einrichtungskosten geltend machten.

Das Finanzamt erkannte lediglich Raumkosten in Höhe von 1.250 EUR sowie die geltend gemachten Aufwendungen für die Einrichtung des Übezimmers in Höhe von 457,40 EUR als Werbungskosten an. Zur Begründung führte es aus, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich dessen Ausstattung (jedoch mit Ausnahme von Arbeitsmitteln) könnten nur bis 1.250 EUR berücksichtigt werden, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Kl darstelle.

Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage und vertrat die Auffassung, ein häusliches Arbeitszimmer diene vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten. Ebenso sei sein Übezimmer nicht mit einer typischen Büroeinrichtung wie Schreibtisch, PC o.ä. ausgestattet. Das Übezimmer diene ausschließlich zum Üben und Musizieren. Als Einrichtungsgegenstände befänden sich lediglich die Musikinstrumente und einige Regale für die Notenablage im Raum. Büroähnliche Tätigkeiten würden in diesem Raum nicht verrichtet. Demnach sei ein solcher Überaum, der seiner Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entspreche, …

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Themen: Werbungskosten , Arbeitszimmer , Finanzgericht Baden , Orchester , Übezimmer
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 25. Juli 2011 auf http://www.raschlosser.com.

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