Soziale Netzwerke: Keine generelle Filterpflicht...
iuswanze | 16. Februar 2012 — Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfas…
Und wieder ist SABAM gescheitert - die belgische GEMA, eine Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. Sie verlangte von dem Betreiber eines sozialen Netzwerks, der Netlog NV, ihre Nutzer zu überwachen - so sollten Urheberrechtsverstöße verhindert werden. Netlog NV hätte also jeden Upload, jedes Posting ihrer Nutzer auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung untersuchen müssen. Diesem Ansinnen gab der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt eine klare Absage - übrigens zum zweiten Mal (damals ging es nicht um den Anbieter eines sozialen Netzwerks, sondern um den belgischen Internetprovider Scarlet Extended SA, von dem eine ähnliche Überwachung gefordert worden war, Urteil vom 24.11.2011 in der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended SA / Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM)): "Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten." Dem Ansinnen auf präventive Überwachung machte das Gericht erneut den Garaus: "Fest steht auch, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde, dass der Hosting-Anbieter zum einen unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen müsste der Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als un…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Februar 2012 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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