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Belgien: Google-Cache-Funktion als Eingriff in das Urheberrecht

am 09.05.2007 von http://www.recht-blog.com

Ein Brüsseler Gericht hat mit Urteil vom 13.02.2007 eine einstweilige Verfügung gegen Google Belgien, mit der die Wiedergabe von Zeitungsmeldungen belgischer Presseverleger auf “Google.Actualites” und im Google-Cache verboten wurde, bestätigt. Es dürfen also keine Webinhalte dieser Verlage mehr auf Google aufscheinen. Durch die Abspeicherung und Zugänglichmachung der im Cache abgelegten Seiten verletzt danach Google das Urheberrecht.
Auf Google News scheinen die Titel der referenzierten Newsmeldungen sowie meistens der erste Satz der Meldung auf. Das Gericht kommt zur Auffassung, dass auch einzelne Titel von Meldungen, die auf Google aufscheinen sowie der erste Meldungssatz eine eigentümliche Schöpfung iS des Urheberrechts darstellen können und deren Wiedergabe ohne Zustimmung der Verleger deren Rechte verletzen kann. Allerdings räumt das Gericht ein, dass die Mehrzahl der Meldungstitel die Voraussetzungen eines Werks nicht erfüllt, doch reicht für die Untersagung, wenn dies auf einzelne der Meldungstitel zutrifft.
Das Gericht sah dadurch, dass die Namen der Autoren der Artikel nicht aufscheinen, auch deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Google hat die Anwendbarkeit mehrerer freier Werknutzungen (Zitatrecht, tagesaktuelle Berichterstattung) eingewendet, hatte damit aber keinen Erfolg. Google will gegen dieses Urteil Berufung erheben.
Quelle: medienrecht.com vom 07.03.2007
Berichtet im Medien- und Urheberrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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