Beleidung eines Polizisten: A.C.A.B ist strafbar
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit rechtskräftiger Entscheidung vom 23. Juni 2008 (1 Ss 329/08) entschieden, dass die Äußerung “A.C.A.B.” zu einem Polizisten eine strafbare Beleidigung darstellt.
Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) vom Amtsgericht Waiblingen zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200.- € zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.
In seinem Beschluss führt das Oberlandesgericht aus, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt „all cops are bastards“ beigemessen habe. Denn die Abkürzung „A.C.A.B.“ werde in Jugendsubkulturen und auch in der rechten Szene für diese englischsprachige Parole verwendet und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschließen. Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und sei nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interesse…
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Erschienen 11. Juli 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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