Beleidigung - vom Revisionsgericht aufgearbeit
am 20.08.2005 von http://rafranke.blogspot.com
„Da kann ja jeder Clown kommen, ich möchte Ihren Dienstausweis sehen, sagte der ertappte Schwarzfahrer bei einer Fahrscheinkontrolle in der Berliner U-Bahn zu einem den Kontrolleur begleitenden uniformierten Schutzpolizeikommissar und wurde dafür vom Amtsgericht Tiergarten (255 Cs 1130/03) wegen des Vorwurfs der Beleidigung (§ 185 StGB)mit 15 Tagessätzen zu je 15 EURO, also zur Zahlung von insgesamt 225 EURO, verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig verworfen. Dies gab dem Kammergericht Gelegenheit, sich grundlegend und schulmäßig mit dem Fall auseinander zu setzen.
Zunächst einmal grundlegend:
Unter einer Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen. Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird. Die Ehre kann danach auch durch Vorwürfe oder Äußerungen verletzt werden, die sich auf das Sozialverhalten des Betroffenen wie etwa die Art seiner Dienst- oder Berufsausübung beziehen. Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Maß- geblich ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in …
Wenn der Polizist zum Clown wird ..
strafblog / Ein bemerkenswertes Urteil des Kammergerichts Berlin wurde in der NStZ 12/05, S. 695, veröffentlicht. Da hatte sich ein U-bahnfahrgast anlässlich einer Fahrausweiskontrolle durch einen unifomierten Polizeibeamten schikaniert gefühlt und von diesem…
Keine Haftung für Meinungsäußerung Dritter
Recht Medial / Das Amtsgericht Hamburg hat am 24. Juni entschieden, dass ein Blogbetreiber für die Meinungsäußerungen Dritter nicht haftet, es sei denn, sie überschreitet die Grenze zur Schmähkritik. Aus der Begründung: Nach allgemeiner Ansicht sind rufschäd…
OLG Koblenz: Achtung Betrüger unterwegs! - Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Betreiber eines Internet-Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis rechtswidriger Inhalte, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (BGH Urteil vom 27.0…
“Terroristentochter”
Handakte WebLAWg / Welche Maßstäbe für die Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten im Rahmen der Feststellung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Äußerung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der fraglichen Ä…
Auch scharfe Kritik im Internet möglich
Archivalia (Archivrecht) / http://miur.de/dok/1344.html OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06 Achtung Betrüger unterwegs! - Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers. Leitsätze: BGB §§ 823…
Luegen haben...
Feder-und-Paragraph.de / ...kurze Beine", war der Kommentar eines Homepage-Betreibers, die er unter eine 1-zu-1 übernommene Pressemitteilung auf seiner Homepage gesetzt hatte. Damit hatte er seine Meinung zu dieser Pressemitteilung mehr als deutlich gemacht. Aber war e…
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