EGMR: Art 10 EMRK und zulässige professionelle Kritik unter Ärztinnen
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De mortuis nil nisi bene: die alte lateinische Redensart, dass man über Tote nur Gutes (oder gar nichts) sagen soll, hat ein Sohn und Erbe des 1962 verstorbenen früheren maltesischen Ministerpräsidenten Sir Paul Boffa offenbar nicht nur als moralische, sondern auch als rechtliche Maxime genommen. Denn als eine maltesische Zeitung 1994 einen Leserbrief veröffentlichte, in dem - eher nebenbei - behauptet wurde, eine Änderung der Flächenwidmung in Xemxija sei erfolgt, weil Sir Boffa dort bauen wollte, klagte der Sohn auf Entschädigung wegen Beleidigung: seinem Vater sei damit eine verwerfliche Absicht unterstellt worden. Das Verfahren zog sich über mehrere Gerichtsebenen, bis mit einem endgültigen Urteil des Verfassungsgerichtshofs im Oktober 2009 feststand, dass der Leserbriefschreiber John Mizzi (übrigens selbst Journalist, der überdies mit Sir Boffa befreundet gewesen war) dem Sohn von Sir Boffa eine Entschädigung von 700 € wegen der Beleidigung zahlen musste. Die daraufhin von John Mizzi erhobene Beschwerde hatte vor dem EGMR Erfolg (Urteil vom 22.11.2011, Mizzi gegen Malta, Appl. no. 17320/10; Pressemitteilung des EGMR): Außer Streit stand, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorlag und dass dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestand, die dem legitimen Ziel diente, den guten Ruf und die Rechte anderer zu schützen. Der EGMR verneinte aber, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Dazu prüfte er zunächst den inkriminierten Satz des Leserbriefs (auch im Original in englischer Sprache, erschienen in der englischsprachigen Sunday Times of Malta): "After the war, during the administration of Dr Boffa, permission was given for buildings to be erected on the northern part of the bay because Dr Boffa wanted to build there".Während die maltesischen Gerichte angenommen hatten, damit sei Sir Boffa die Absicht unterstellt worden, er habe persönlich dort bauen wollen, kam der EGMR - dem Beschwerdeführer folgend - zum Ergebnis, dass man das vernünftig auch dahin verstehen könnte, dass Sir Boffa nicht selbst hätte bauen wollen. Tatsächlich war in der Folge dort gebaut worden, sodass auch eine ausreichende Tatsachengrundlage vorlag. Die Aussage müsse zudem im Zusammenhang des Leserbriefs gelesen werden, zu berücksichtigen wäre, dass es sich bei der beleidigten Person um eine "public fugure" gehandelt hat, und schließlich sollte auch nicht unbeachtet bleiben, dass diese Person zum Zeitpunkt der "Beleidigung" schon mehr als 30 Jahre tot war. Im Detail heißt es im Urteil: "37. [...] The Court notes that the impugned statement, whatever its meaning may be, was a mere historic sideline to an article which dealt with a totally different subject matter. It held no prominence in the writing; it was of little significance, was written in the calmest of tones and could hardly be considered as provocative or exaggerated in that specific context. 38. Furthermore, the domestic courts did not give any w…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. November 2011 auf http://blog.lehofer.at.
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