Belehrung über Wertersatzpflicht bei eBay-Kauf
Das hatte sich aktuell anläßlich eines Verfahrens um den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung in einem bei JurPC veröffentlichten Urteil mit den Anforderungen zu befassen, die an die Belehrung des
Verbrauchers bei Onlinekäufen zu stellen sind.
Dabei hat die wegen eines Unterlassungsantrags gegen einen eBay-Verkäufer angerufene Kammer für Handelssachen - anders als einige
zuletzt ergangene Entscheidungen - eine durchaus händlerfreundliche Position vertreten:
“Zur Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Informations-
und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte
Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die
Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für
Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind.
Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss
in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl
überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des
Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken.
Bei der Lieferung von Waren reicht e…
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