Belehrung über Wertersatzpflicht bei eBay-Kauf

Das Landgericht Flensburg hatte sich aktuell anläßlich eines Verfahrens um den Erlaß einer einstweiligen Verfügung in einem bei JurPC veröffentlichten Urteil mit den Anforderungen zu befassen, die an die Belehrung des Verbrauchers bei Onlinekäufen zu stellen sind.

Dabei hat die wegen eines Unterlassungsantrags gegen einen eBay-Verkäufer angerufene Kammer für Handelssachen - anders als einige zuletzt ergangene Entscheidungen - eine durchaus händlerfreundliche Position vertreten:

“Zur Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind.

Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken.

Bei der Lieferung von Waren reicht e…

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Themen: Ebay , Landgericht , Flensburg
Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 20. Oktober 2006 auf http://www.kielanwalt.de.

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