Belehrung des Betroffenen und Stellung des Verteidigers

Wolfgang Ferner, Fachanwalt für Strafrecht, Heidelberg/Koblenz 1. Die Belehrungsverpflichtung Der einer Straftat Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, vor seiner Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Hierüber ist er zu belehren. Äußert der Beschuldigte einen entsprechenden Wunsch, müssen die Vernehmungsbeamten ernsthafte Bemühungen zeigen, bei der Herstellung eines Kontaktes zu helfen. Allerdings ist für das Bußgeldverfahren eine solche Belehrung ausdrücklich nicht vorgesehen. Maßgeblich ist, dass Tatsachen erkennbar sind, die die nahe liegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme einer Person an der strafbaren Handlung eröffnen. Hat sich also der Verdacht so verdichtet, dass die vernommene Person ernstlich als Täter in Betracht kommt, muss der Vernehmungsbeamte die Auskunftsperson forthin als Beschuldigten betrachten, eine Zeugenvernehmung ist abzubrechen und unter Belehrung auf das Schweigerecht als Beschuldigtenvernehmung fortzusetzen, §§ 115 Abs. 3, 128 Abs. 1 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 1, 2, 163, 163a Abs. 3, 4 StPO. Äußerungen eines Beschuldigten, die ohne vorangegangene Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in einer Vernehmung gemacht werden, dürfen in der Hauptverhandlung nicht eingeführt und verwertet werden. Von der Vernehmung des Beschuldigten ist die Befragung eines Verdächtigen zu unterscheiden – dieser braucht noch nicht belehrt zu werden. In einem späteren Prozess gegen den zum Beschuldigten geworden Verdächtigen ist die Aussage des unbelehrt gebliebenen Tatverdächtigen verwertbar: Die – ggf. ihn belastenden – Ergeb­nisse einer informatorischen Befragung können durch Vorhalt (BGH NStZ 1983, 86;[1]) oder durch Vernehmung des ermittelnden Polizeibeamten[2] in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Gleiches gilt für so genannte Spontanäußerungen: Spontangeständnisse des Beschuldigten, die ohne Zutun des Vernehmungsbeamten auch vor einer Belehrung abgegeben werden, sind verwertbar (BGH NJW 1990, 461). 2. Belehrungspflichten, Verlesung und Verwertungsverbote 4.1. Informatorische Befragung BayObLG, Beschluss vom 2.11.2004, 1 St RR 109/04 = NZV 2005, 494= StV 2005, 430 Fragen Polizeibeamte auf einem Parkplatz den Angeklagten nach der Fahrereigenschaft, handelt es sich nicht lediglich um eine informatorische Befragung, für die eine Belehrung nicht erforderlich ist. Für die Unterscheidung zwischen einer informatorischen Befragung und einer Beschuldigtenvernehmung ist die Stärke des Tatverdachts bedeutsam. Hierbei hat der Polizeibeamte einen Beurteilungszeitspielraum, den er allerdings nicht missbrauchen darf. Neben der Stärke des Verdachts ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt. So gibt es polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Anschein belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigtem begegnet, mag er dies auch noch nicht zum Ausdruck bringen. Verlesbarkeit von Prot…

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Themen: Fachanwalt , Koblenz , Heidelberg

Erschienen 15. April 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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