Belege zur Betriebskostenabrechnung

Mietrecht. Der BGH hat am 08.03.2006 eine für die Praxis interessante Entscheidung zur Vorlage von Belegen zu Betriebskostenabrechungen getroffen:

Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. (BGH Urteil vom 8. März 2006 VIII ZR 78/05 / Pressemitteilung)

Der Beklagte war davon ausgegangen, dass eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung nicht fällig war, unter anderem weil ihm die Belege nicht in Kopie vorgelegt wurden. Der Kläger hatte darauf verwiesen, dass der Mieter ihn hätte aufsuchen und in die Unterlagen Einsicht nehmen können.

Einige Vermieter stellen die Belege mit der Nebenkostenabrechnung freiwillig in Kopie zur Verfügung. Andere machen das nicht. Ein gewisser Teil davon beruft sich nun neuerdings auf das BGH-Urteil.

Viele Nebenkostenabrechnungen sind ohne die Belege nicht plausibel. Und mit Belegen dann erst recht nicht. Das kann der Mieter aber meistens nicht alleine beurteilen und sucht dann Rat beim Anwalt. Der Anwalt wird normalerweise nicht in der Lage sein, regelmäßig Vermieter oder Hausverwaltungen aufzusuchen, um die Belege vor Ort einzusehen. Diesen Teil wird er den Mandanten überlassen müssen. Da der durchschnittliche unkooperative Vermieter wahrscheinlich keinen Strom für den mitgebrachten Kopierer zur Verfügung stellen wird, bleibt nur, gleich bei der Terminvereinbarung klarzustellen, dass der Mandant 3-5 Stunden mit dem Abschreiben der Belege beschäftigt sein wird. Vielleicht wird der eine oder andere Vermieter dann doch zur Überlassung von Kopien bereit sein.

Ich werde das in der Praxis testen und dann wieder berichten.

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Themen: Nebenkostenabrechnung , Belege Betriebskostenabrechnung

Erschienen 16. Juni 2006 auf http://www.ra-blog.de.

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