Belastungstendenz?
Kanzlei und Recht | 31. Januar 2012 — An dieser Stelle wird von einem Fall berichtet, in dem die Ermittlungsbehörden sich auf (vermeintlich) belastende Umstände ko…
An dieser Stelle wird von einem Fall berichtet, in dem die Ermittlungsbehörden sich auf (vermeintlich) belastende Umstände konzentriert haben, um dann schließlich Anklage zu erheben, ohne die von dem Beschuldigten benannten Zeugen zu befragen und die eingereichten Lichtbilder eines näheren Blickes zu würdigen. Vielleicht hatte man sich auch mit der Rechtslage, wonach eben nicht jede (unbeabsichtigte) Bewegung eines Kraftfahrzeuges ein „Führen eines Kraftfahrzeuges“ darstellt, nicht hinreichend befaßt. Jedenfalls konnte die Verteidigung vor Gericht das Ruder herumreißen.
In einem von mir bearbeiteten (und etwas verfremdet dargestellten) Fall mag man sich in vergleichbarer Weise darüber wundern, daß eine entscheidende Tatsche, auf die sich die Anklage stützt, nie hinterfragt worden ist:
Der Beschuldigte (B) hatte die Scheibe des Pkws von Zeugin (Z) eingetreten. Z zeigte die Sache an und teilte mit, daß B „ihr“ Fahrzeug beschädigt habe, mit dem sie zur ARbeit fahren wollte. Es folgt die Erhebung der Anklage gegen B wegen Sachbeschädigung.
Als mich B mit der Anklageschrift erstmals aufsucht, frage ich routinemäßig zunächst, wem das beschädigte Fahrzeug eigentlich gehört hat. B erwidert: „Wieso? Gehören tut das Fahrzeug mir. Ich hatte es der Z zur Verfügung gestellt, damit sie einen fahrbaren Untersatz hat.„
Z bestätigt das. Selbst das Geld für den Fahrzeugkauf kam vollständig aus der Tasche von B. (Zugelassen war das Fahrzeug dabei aus versicherungsrechtlichen Gründen weder auf A noch auf Z)
Da die Beschädigung eigener Sachen regelmäßig nicht strafbar ist, ist die angeklagte Sachbeschädigung damit hinfällig. Hätte sich vorher einmal jemand nach den Eigentumsverhältnissen erkundigt, hätte sich die Sache also in Wohlgefallen aufgelöst. Dabei sollte man bedenken, daß juristisch nicht bewanderte Personen regelmäßig „Besitz“ und „Eigentum“ begrifflich vermengen. Wenn jemand „mein Auto“ sagt, bedeutet das nicht zwingend, daß ihm das Fahrzeug auch gehört.
Jedem Verkehrsrechtler ist das hinlänglich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Januar 2012 auf http://kanzleiundrecht.wordpress.com.
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