Belastung mit Hinsendekosten nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages

Mit einem am 07.07.2010 verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof in Zivilsachen (Az.: VIII ZR 268/07) entschieden, dass ein Unternehmer nach dem Widerruf eines Fernabsatz-Vertrages auch die sog. Hinsendekosten der Ware zu erstatten hat.

1. Der Leitsatz des BGH

„Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.“

2. Zu den Grundlagen

Zum Fernabsatzvertrag

Grundsätzlich haben Verbraucher die Möglichkeit, nach dem Abschluss eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen, der über Telekommunikationsmittel (v.a. Internet, z.B. bei eBay oder amazon, aber auch per E-Mail, Telefon, Telefax etc.) geschlossen worden ist, diesen binnen einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen.

Zur deutschen Rechtslage

Bis zu der klarstellenden Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts herrschte eine Unsicherheit bei Händlern und deren Kunden, wer nach einem Widerruf des Vertrages die Kosten der Warensendung an den Kunden zu zahlen hat. Zumeist – z.B. bei dem Kauf von Waren über eBay – belasten Unternehmer die Käufer der Waren mit diesen Kosten.

Aus dem Kaufrecht selbst war es bis zu der Klärung durch den BGH nicht ersichtlich wie nach dem Widerruf mit sämtlichen im Rahmen eines Fernabsatzvertrages entstandenen Kosten zu verfahren ist.

Auch ein Vergleich mit den Regelungen zum Rücktritt von einem Vertrag (§§ 346 ff. BGB) führte nicht zu dem Ergebnis, dass von dem Anbieter der Waren auch die Versendekosten der Waren zu bezahlen sind.

Schließlich herrschte unter den mit dieser Frage befassten Juristen Uneinigkeit, ob und wie man die einschlägige europarechtliche Richtlinie dennoch zu berücksichtigen hat.

3. Vorabentscheidung durch den EuGH

Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat der BGH diesen Fall dem Geric…

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Themen: Ebay , E-commerce , Hinsendekosten , Widerruf , Amazon , Unternehmer , Vertrag , Händler , Fernabsatzvertrag
Rechtsgebiet: Kaufrecht

Erschienen 1. September 2010 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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