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Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig

am 08.08.2005 von http://www.bundesverfassungsgericht.de

Aktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom …

Beitritt zum Organstreit

muepe.de | weblog peter müller / „Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig“ Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 8. August 2005. Es fehlt an der erforderlichen

Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig

Jurabilis / Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage. Es fehlt an der erforderlichen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der klagenden Abgeordneten einerseits und der beitrittswilligen politischen Pa

2 BvE 4/05 vom 08.08.2005

BVerfG / Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin

2 BvE 7/05 vom 08.08.2005

BVerfG / Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers e

Klagen auch der übrigen Parteien gegen Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg

BVerfG / Aktenzeichen: 2 BvE 6/05. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005

Klageschrift von Werner Schulz

neues aus schwabenheim / Werner Schulz hat seine 78seitige Klageschrift (PDF) für das Organstreitverfahren gegen die Auflüsung des Bundestages veröffentlicht. Von seiner Kollegin Jelena Hoffmann findet sich ein seltsames Zitat aus der heutigen Verhandlung bei Wikipedia

Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland - Pfalz ohne Erfolg

BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 550/02. Siehe auch: Entscheidung vom 16.03.2004

Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 1778/01. Siehe auch: Entscheidung vom 16.03.2004

Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich

BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 2378/98. Siehe auch: Entscheidung vom 03.03.2004

Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, war verfassungswidrig

BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 2515/95. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2004

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer an einen Strafgefangenen adressierten Informationsbroschüre zum Strafvollzug

BVerfG / Aktenzeichen: 2 BvR 2219/01. Siehe auch: Entscheidung vom 15.12.2004

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs nach Cannabiskonsum

BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 2652/03. Siehe auch: Entscheidung vom 21.12.2004

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