Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig
am 08.08.2005 von http://www.bundesverfassungsgericht.deAktenzeichen: 2 BvE 4/05. Siehe auch: Entscheidung vom …
Beitritt zum Organstreit
muepe.de | weblog peter müller / Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 8. August 2005. Es fehlt an der erforderlichen
Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig
Jurabilis / Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage. Es fehlt an der erforderlichen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der klagenden Abgeordneten einerseits und der beitrittswilligen politischen Pa
2 BvE 4/05 vom 08.08.2005
BVerfG / Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin
2 BvE 7/05 vom 08.08.2005
BVerfG / Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers e
Klagen auch der übrigen Parteien gegen Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg
BVerfG / Aktenzeichen: 2 BvE 6/05. Siehe auch: Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005, Entscheidung vom 13.09.2005
Klageschrift von Werner Schulz
neues aus schwabenheim / Werner Schulz hat seine 78seitige Klageschrift (PDF) für das Organstreitverfahren gegen die Auflüsung des Bundestages veröffentlicht. Von seiner Kollegin Jelena Hoffmann findet sich ein seltsames Zitat aus der heutigen Verhandlung bei Wikipedia
Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland - Pfalz ohne Erfolg
BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 550/02. Siehe auch: Entscheidung vom 16.03.2004
Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich
BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 1778/01. Siehe auch: Entscheidung vom 16.03.2004
Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich
BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 2378/98. Siehe auch: Entscheidung vom 03.03.2004
Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, war verfassungswidrig
BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 2515/95. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2004
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer an einen Strafgefangenen adressierten Informationsbroschüre zum Strafvollzug
BVerfG / Aktenzeichen: 2 BvR 2219/01. Siehe auch: Entscheidung vom 15.12.2004
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs nach Cannabiskonsum
BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 2652/03. Siehe auch: Entscheidung vom 21.12.2004
