Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit der CGZP
Arbeitsrecht Chemnitz | 30. Januar 2012 — Nicht nur Abeitnehmer wollen Geld, nachdem die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt wurde vom Bundesarbeitsgericht. Auch die Ren…
Haben Zeitarbeitsfirmen ihre Leiharbeitnehmer bislang auf der Grundlage von Tarifverträgen mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen schlechter bezahlt als Stammarbeitnehmer der entleihenden Unternehmen, dann darf die Deutsche Rentenversicherung Bund nachträglich Sozialversicherungsbeiträge von den Zeitarbeitsfirmen erheben. Liegt ein bestandskräftiger Bescheid über eine vorangegangene Betriebsprüfung für den gleichen Zeitraum vor, muss dieser jedoch zurückgenommen werden.
In einem jetzt vom Sozialgericht Dortmund entschiedenen Fall war eine Personalagentur aus Bochum von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 64000,- Euro herangezogen worden, weil die Firma ihren Mitarbeitern, die an andere Unternehmen überlassen worden waren, gegenüber entsprechenden Stammmitarbeitern in den entleihenden Unternehmen geringere Löhne zahlte. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Tarifunfähigkeit der Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit festgestellt hatte, errechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Beitragsnachforderung aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer.
Das Sozialgericht Dortmund macht in seinem Beschluss über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Agentur gegen den Nachforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung deutlich, dass keine Bedenken gegen die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge bestünden. Die Beiträge seien nach den geschuldeten Entgelten zu errechnen. Durch die Verweisung auf Tarifverträge der Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit sei der sich aus § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ergebende Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung im Verhältnis zur Stammbelegschaft nicht abbedungen worden, da die Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit weder tariffähig sei noch in…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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